Object: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Die Sicherung wird bei dem gekreuzten Scheck also durch eine Be 
schränkung des Kreises der Personen, an die gezahlt werden soll, bei dem 
Verrechnungsscheck durch die Art der Einlösung erreicht. Darf der 
gekreuzte Scheck nur an einen Bankier gezahlt werden, so kann der Ver 
rechnungsscheck vom Bezogenen nur im Wege der Gutschrift eingelöst 
werden. Das Scheckgesetz sArt. 37—39) läßt beide Systeme nebeneinan 
der bestehen. Da dies verwirrend wirken muß, ist es zu begrüßen, daß die 
Bestimmungen über den gekreuzten Scheck erst zu einem späteren Zeitpunkt 
in Kraft treten. Bis dahin werden die im Ausland ausgestellten gekreuzten 
Schecks in Deutschland als Verrechnungsschecks behandelt. 
Die Worte „not vegotiabls" (nicht zu veräußern), die man öfters auf eng 
lischen Schecks findet, besagen — laut Art. 81 der englischen Wechselordnung —, 
daß der englische Nehmer eines Schecks mit einer solchen Klausel nur die Rechte 
seines Vormannes erhalten soll, selbständige Regreßansprüche gegen Vor 
männer aber nicht geltend machen kann. Die Weitergabe wirkt also nur wie eine 
Abtretung. 
Große Verbreitung hat in den Vereinigten Staaten von Amerika das 
Certifying gefunden. Es besteht darin, daß ein Beamter der bezoge 
nen Bank quer über die Vorderseite des Schecks das Wort „good“ unter 
Beifügung der Firma schreibt, zum Zeichen, daß der Scheck in Ordnung ist. 
Erfolgt der Vermerk auf Antrag des Scheck i n h a b e r s, so wird dadurch 
die Bank alleinige Schuldnerin, Aussteller und Indossanten werden frei; 
erfolgt er auf Antrag des Scheckausstellers, so haftet der Bezogene 
neben dem Aussteller und den Indossanten. 
Ähnlich verhält es sich mit dem inariring in London: Die am Lon 
doner Clearing beteiligten Bankfirmen zeichnen die Schecks, die ihnen nach 
Olearing-, aber vor Büroschluß eingeliefert werden, sofern sie in Ordnung 
gehen, mit den Anfangsbuchstaben ihrer Firma: dadurch wird diesen Schecks 
im Olearing des folgenden Tages der Vorrang verschafft. 
„Bestätigte Schecks" kennen auch einige andere Länder. So lassen z. B. in 
Dänemark Kunden von Provinzbanken ihre Schecks von ihrer Bank „n o - 
tieren". Ein Scheck mit dem Notierungsvermerk ("Notiert den...."), der 
die rechtsgültige Unterschrift der bezogenen Bank trägt, wird von der Bank in 
Kopenhagen, die Zahlstelle dieser Bank ist, ohne Rückfrage sofort zu Lasten der 
bezogenen Bank eingelöst. 
Über bestätigteSchecksderDeutschenReichsbank — andere 
deutsche Kreditinstitute dürfen Schecks mit einem derartigen Vermerk nicht 
versehen — s. den Abschnitt Giroverkehr mit der Reichsbank.
	        
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