Full text: Das Viehversicherungswesen im Deutschen Reich

nicht mehr ausreichen, so hat die einzuberufende Generalversammlung 
der Vereinsgenossen zu beschließen, ob und für welche Zeitdauer, so 
wie auf welche Quote die Vergütungen herabgesetzt werden sollen. 
Eine Herabminderung, welche übrigens den Betrag der Hälfte der 
gewöhnlichen Entschädigung niemals überschreiten darf, kann nur 
durch eine Majorität von 2 / 3 ( 3 / 4 ) der Anwesenden beschlossen werden. 
Reichen die Mittel der Gesellschaft trotzdem zur Erfüllung ihrer Ver 
bindlichkeiten nicht aus, so haben die ältern Entschädigungsansprüche 
den ersten Anspruch auf Befriedigung. 
§. 12. 
Die Hebung der Beiträge geschieht durch den Bezirksdeputirten 
in den ersten Tagen jeden Monats. Wer mit Zahlung einen Monat 
im Rückstände bleibt, zahlt (2V 2 ) Sgr. Strafe; wer abermals die 
Zahlung versäumt, zahlt wiederum (2 */2) Sgr. Wer nach Ablauf 
des 3. Monats noch im Rückstände ist, kann vom Verein ausgeschlossen 
werden (§. 8). 
Der Bezirksdeputirte, welcher die verfallenen Verträge nicht er 
hoben und bis zum 15. des Monats an den Kassenführer eingesandt 
hat. bezahlt (5) Sgr., und wenn er damit bis zum Schlüsse des 
Monats im Rückstände bleibt, (10) Sgr. Strafe. 
Entschädigungsansprüche. 
§. 13. 
Die Gesellschaft leistet jedem Mitgliede Vergütung für alle Un 
fälle und Verluste, welche ihm unverschuldet erwachsen, nach Vorschrift 
der Statuten. Der durch Feuer herbeigeführte Schaden wirv, wie 
jeder andere übernommen, wenn das Vieh nicht bei einer Feuerver 
sicherungsgesellschaft versichert war. Der Entschädigungsbetrag wird, 
wenn sonst keine Bedenken entgegenstehen, vom Vorstande binnen 
(8) Tagen nach eingetretenem Verluste festgestellt und gelangt sofort, 
spätestens mit dem 15. des folgenden Monats, soweit die Mittel 
vorhanden sind (§. 11) zur Auszahlung. 
§.14. 
Sobald ein versichertes Thier erkrankt, ist der Besitzer verbunden, 
dem Bezirksveputirten am nämlichen Tage, längstens 12 (24) Stunden 
nach den ersten Anzeigen der Erkrankung hiervon Anzeige zu machen; 
letzterer verfügt sich sofort an Ort und Stelle und sorgt für die 
geeignete Hülfe. — Wird es für zweckmäßig erachtet, ein Kurverfahren 
einzuleiten, so hat der Besitzer es sich gefallen zu lassen, eine Heilung 
während (3) Wochen zu versuchen. Erfolgt während dieser Zeit keine 
vollständige Herstellung, so muß die Gesellschaft das Thier, ebenso 
wie der Thierarzt dasselbe von vornherein für unheilbar erklärt, das 
selbe verunglückt oder gefallen ist, übernehmen. 
Alle Kosten des Arztes und der Arzneimittel trägt die Gesellschaft.
	        
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