fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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zum Ankauf eines anderen inländischen Grundstückes: am 30. Juni 1919 sind 
die Grundstücke 110000 und 200000M. wert: abgabepflichtiger Vermögenszuwachs 
sind dann nicht nach § 7 Abs. 1 bloß (110 000 + 200 000 --) 310 000 — 190 000 
— 50 000 = 70 000, sondern 310 000 — (190 000 — 120 000 =) 70 000 — 
50 000 -- 190 000 M. 
Sind die Aufwendungen für das abgabepflichtige Vermögen nicht aus 
abgabefreiem Aktivvermögen, sondern aus angeliehenen Mitteln erfolgt, so 
ergibt sich die Berücksichtigung aus § 8 Abs. 2 b BSt.G. 
§ 8. Dem nach § 5 festgestellten Vermögen sind hinznzu. 
rechnen: 
1. Beträge, die der Abgabepflichtige im Beranlagnngszeit- 
raume zu Schenkungen oder sonstigen Vermögensübergaben 
(§ 6 Rr. 4) verwendet hat. Von der Hinzurechnung ausge 
nommen sind fortlaufende Zuwendungen zum Zwecke des an 
gemessenen Unterhalts oder der Ausbildung des Bedachten, 
Zuwendungen, die auf Grund eines gesetzlichen Anspruchs des 
Bedachten gemacht worden sind, Pensionen und ähnliche Zu 
wendungen, die ohne rechtliche Verpflichtung früheren Ange 
stellten öder Bediensteten gewährt werden, übliche Gelegenheits 
geschenke, Zuwendungen zu kirchlichen, mildtätigen oder ge 
meinnützigen Zwecken und, sofern nicht die Absicht der Abgabe 
ersparung anzunehmen ist, Zuivendungen im Werte von weniger 
als 1VVV Mark. 
Der Bedachte haftet für den 'Abgabebetrag, der auf den 
ihm zugeflossenen Teil des abgabepflichtigen Bermögenszu- 
wachses verhältnismätzig entfällt. Ter Abgabepflichtige kann 
von dem Bedachten Ersatz dieses Abgabebetrags verlangen; 
2. Beträge, die im Beranlagungszeitraum in ausländischem 
Grund- oder Betriebsvermögen (§ 5 des Besitzsteuergcsetzes) 
angelegt worden sind; 
3. Beträge, die im Veranlagungszeitraume zum Erwerbe 
von Gegenständen aus edlem Metalle, von Edelsteinen oder 
Perlen, von Kunst-, Schmuck- und Luxusgegenständen sowie 
von Sammlungen aller Art aufgewendet worden sind, sofern 
der Anschaffungspreis für den einzelnen Gegenstand fünf 
hundert Mark und darüber oder für mehrere gleichartige 
oder zusammengehörige Gegenstände eintausend Mark und 
darüber beträgt; 
4. Beträge, die im Beranlagungszeitraume zu sonstigen 
Anschaffungen verwendet worden sind, soweit diese Anschaffun 
gen nicht dem gewöhnlichen Bedarfs des rlbgabepflichtigen 
oder seines Haushalts dienen. Inwieweit die Anschaffungen 
dem gewöhnlichen Bedarfs des Abgabepflichtigen dienen, ist 
nach den Verhältnissen des Abgabepflichtigen am Beginne des 
Beranlaguugszeitraums zu beurteilen. Die Anrechnung findet
	        
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