62 2. Buch. Die verfassungsmäßige Ordnung des Staatshaushaltes n. das Budget.
macht die Einrichtung möglich, daß die englische Bank dem Pay
master-General einen dreimonatlichen Kredit einräumt. In Frank
reich wurde die sogenannte „exercice“ mit acht Monaten, seit 1890
bloß mit vier Monaten ergänzt. In einzelnen Staaten dauerte die
sogenannte Restverwaltung noch ein Jahr, darüber sind die nicht
verausgabten Summen als ersparte zu betrachten. In Ungarn wurde
bis zum Jahre 1915 das Finanzjahr mit einer Periode von drei
Monaten verlängert, seitdem herrscht das kommerzielle System, doch
sind hiervon gewisse Posten, wie Bauten, Investitionen usw. ausge
nommen. In Amerika besteht eine Ergänzungsperiode von einem
Jahre, soferne das Objekt des Kredits nicht in Wegfall komme.
6. Wenn das Budgetgesetz zum entsprechenden Zeitpunkte nicht
fertiggestellt wird, dann beansprucht die Regierung zur Führung
des Staatshaushaltes eine provisorische Bevollmächtigung. Hierzu
dient die unrichtigerweise so genannte „Indemnity“ ; Indemnity be
deutet eigentlich eine nachträgliche Genehmigung, während es sich
hier um eine vorläufige Bevollmächtigung handelt. Die Er
mächtigung wird entweder ganz allgemein erteilt, wonach die Re
gierung die nötigen Ausgaben auswerfen, die nötigen Einnahmen
einheben kann, nach eigenem Gutdünken. Die Ermächtigung
kann aber auch so erteilt werden, daß die Regierung sich an das
letzte Budgetgesetz zu halten hat und in dessen Rahmen sich be
wegt. Aber auch bei letzterem Verfahren müssen natürlich die
durch neuere Gesetze notwendig gewordenen Ausgaben resp. Ein
nahmen Berücksichtigung finden. Seit dem letzten Budgetgesetz
können wesentlich veränderte Verhältnisse eingetreten sein, und so
wie es der Regierung gestattet sein muß, notwendige Ausgaben zu
bewerkstelligen, auch wenn sie im letzten Budget nicht vorkommen,
so wird wieder andererseits der Umstand, daß ein Kredit im letzten
Budget vorkommt, noch keinen genügenden Grund für eine Ausgabe
bilden. Nachdem die Indemnität Ausfluß einer Notlage und die
spezielle, detaillerte Feststellung beseitigt, so ist dieselbe unbedingt
eine Einschränkung der Rechte des Parlaments und wenn dieses
Verfahren häufig Anwendung findet, so gefährdet es den Ernst
der parlamentarischen Debatte und bedeutet eine Konfiskation des
Budgetrechts. Darum soll nur ausnahmsweise und für möglichst
kurze Zeit zu diesem Auskunftsmittel gegriffen werden. Zur Ver
meidung der Indemnity hat man vorgeschlagen, das Prinzip aufzu
stellen, daß bis zur Festsetzung eines neuen Budgets das alte
Budget zur Richtschnur dienen soll, doch hat auch dieses Prinzip
seine Gefahren.
Von mancher Seite wird die Bewilligung des Notetats als eine