Full text: Ein Arbeitstarifgesetz

98 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts. 
zu übertreten, sieht der Verband, der weder sein Interesse 
noch sein Recht nachweisen könnte, sich dem Arbeitgeber, wie 
auch seinen eigenen Mitgliedern gegenüber, machtlos." 
b) Für die Nichtorganisierten Vertragsmitglieder 
bedürfen wir auf Arbeitgeberseite einer Repräsentation 
nicht. Die Zahl der so beteiligten Arbeitgeber ist in der 
Regel nicht so groß, daß sie sich nicht selbst helfen könnten. 
Das Recht braucht deswegen für sie keine Veranstaltung, die 
sie hindert, als einzelne selbständig ihre Ansprüche geltend zu 
machen. Anders auf Arbeiterseite, wo die Masse ist. 
Für sie finden wir keine Stelle, die natürlicherweise die Re 
präsentation für den Nichtorganisierten Teil übernehmen kann. 
Dem Rechte fällt daher die Aufgabe zu, sie zu schaffen. Es 
kann sie schaffen, wenn es die Wahrnehmung der Interessen 
der hier Betroffenen in die Hände eines Tarifanwalts legt, 
der sie einheitlich zusammenfaßt'). 
Seine Stellung müßte als ein privates Amt aufgefaßt 
werden, das ihn befähigt, im eigenen Namen unabhängig 
von den Bestimmungen derer, für die er tätig ist. aufzutreten. 
Nur so kann in der Wahrnehmung der Rechte dieser Ver 
tragsmitglieder das Tarifinteresse zur Geltung kommen 
und ein einheitlicher Ausdruck der Vielen geschaffen werden. 
Seine Rechtsstellung wäre der Stellung des Testaments 
vollstreckers nach geltendem Recht verwandt. Auch dieser 
übt ein privates Amt im eigenen Namen aus, ohne von 
den wechselnden Willensmeinungen der Interessenten ab 
hängig zu sein^). Prozesse führt er im eigenen Namen. 
Die Entscheidung muß aber ergeben, für wen oder gegen 
9 In der bisherigen Literatur und den gesetzgeberischen Versuchen ist 
die Frage der Repräsentation Nichtorganisierter Vertragsmitglieder nicht be 
rührt. Gestreift ist die Frage nur bei Stintzing in der Besprechung des 
Buches von Wölbling über den Akkordvertrag und den Tarifvertrag, 
ZStaatsW. LXV S. 172 ff., 175. Den technischen Grundgedanken spricht schon 
Jhering, Geist des römischen Rechts III S. 221 ff., aus. 
2) Dernburg, Deutsches Erbrecht (5. Bd. des „Bürgerlichen Rechts"), 
1905, S. 377 ff.
	        
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