Full text: Ein Arbeitstarifgesetz

Erster Abschnitt. Die Autonomie des Tarifvertrags. 
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wen Ansprüche erstritten sind. Sonst wäre der Tarifanwalt 
nicht in der Lage, das etwaige Ergebnis des Streits an 
die interessierten Vertragsmitglieder zu verteilen, und eine 
Zwangsvollstreckung aus dem Urteil gegen die Mitglieder 
wäre nicht möglich. Dem Gläubiger der Vertragsmitglieder 
kann hierbei noch eine besondere Erleichterung geboten werden. 
Unter Umständen wird es für ihn beschwerlich sein, die Voll 
streckung gegen alle Mitglieder durchzuführen (man denke 
z. B. arr die Folgen eines Streiks). Dann soll der Tarif 
anwalt kraft Amtes verpflichtet sein, für ihn auf Ersuchen 
die Vollstreckung zu besorgen, wenn die Kosten vorgeschossen 
werden. In allem entscheidet sein freies, pflichtmäßiges Er 
messen. Pflichtwidriges Handeln macht ihn verantwortlich. 
Je freier in diesem Rahmen feine Stellung ist, desto wirk 
samer und entschlossener wird seine Tätigkeit sein können. 
Er wird danach streben, mit den Nichtorganisierten Vertrags 
mitgliedern in Fühlung zu bleiben. Sind es deren viele, so 
wird er in Versammlungen, die er einberuft, ihre Wünsche 
und Interessen kennen lernen können. Als ihr Vertrauens 
mann wird er sich fühlen und erzieherisch zur Tariftreue 
auf sie einwirken. Es wäre verfehlt, wenn das Gesetz im 
einzelnen Anweisungen für das Vorgehen des Tarifanwalts 
geben wollte. Sein Takt und Interesse an der Sache sollen 
ihn leiten. Die Tarifbehörde, die ihn zu ernennen haben 
wird, kann bei der Auswahl Rücksicht auf seine Aufgaben 
nehmen. Das ihr zustehende Aufsichtsrecht gibt ihr die 
Möglichkeit, stets auf seine Handlungen und Auffassungen 
einzuwirken. Den Kreis der Personen abzugrenzen, dem 
der Tarifanwalt zu entnehmen ist, empfiehlt sich nicht. Die 
Tarifbehörde soll freie Hand haben. 
Es ist eine Folge des Grundgedankens, daß hinter dem 
Repräsentanten die Vertragsmitglieder rechtlich ausscheiden. 
Die Bestimmungen der §8 64—77 CPO., welche die Beteiligung 
Dritter am Rechtsstreite regeln, können deswegen in Tarif- 
streitigkeiten nicht angewandt werden, einerlei ob die Vertrags- 
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