Full text: Ein Arbeitstarifgesetz

100 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts. 
organisation oder der Tarifanwalt die Schutzgewalt über die 
Vertragsmitglieder ausübt. Ihren Interessen ist Rechnung 
getragen, wenn die Tarifbehörde das Recht hat, die Be 
teiligten von Amts wegen beizuladen (S. 125). Dies ist der 
Weg, die einzelnen bei der Durchführung der Tarifstreitigkeiten 
mitwirken zu lassen, wenn diese Mitwirkung erforderlich er 
scheint, ohne daß der Grundsatz der sozialen Einheit des Ver 
fahrens verletzt wird. 
3. 
Die Vertragsmitglieder dürfen mit denjenigen Personen 
nicht verwechselt werden, die, ohne an den Tarifvertrag ge 
bunden zu sein, unter Umständen von seinen Bestimmungen 
doch betroffen werden können. Dies ist der Fall, wenn der 
Geltungsbereich der Tarifnormen über den Vertragsbereich 
hinausgeht. So gelten die Bestimmungen des Tarifvertrags, 
die den Inhalt künftiger Arbeitsverträge festsetzen, für alle 
Arbeitsverträge, die ein tarifbeteiligter Arbeitgeber überhaupt 
in seinem Betrieb (Tarifbetrieb) schließt, einerlei ob der ein 
zelne Arbeiter dem Tarifvertrag als Mitglied angehört oder 
nicht (S. 101). Und so können auch einzelne Bestimmungen 
des Tarifvertrags dermaßen zu einem Gebrauch oder einer 
Übung im Gewerbe werden, daß selbst solche Arbeitgeber von 
ihnen berührt werden, die am Tarifvertrag nicht beteiligt sind 
(sogenannte Fernwirkung) *). In beiden Fällen handelt es 
sich lediglich um Reslexwirkungen bestehender Tarifverträge 
auf bestimmte Personenreihen, nicht um die Begründung von 
Rechten und Pflichten aus Tarifverträgen. Wir nennen diese 
Personen Vertragsfremde. Die praktische Folge dieser 
Anschauung ist, daß die Vertragssremden im Tarifbereich 
namentlich nicht an die aus der Tarifbeteiligung sich er 
gebende Friedenspflicht gebunden sind ü- 
0 Vertrag II S. 21 ff., und Gesetz S. 18. 
2 ) Auf dieser Nichtunterscheidung von Vertragsfremden und Vertrags 
mitgliedern beruht es, wenn z. B. eine Entscheidung des Gewerbegerichts in
	        
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