100 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts.
organisation oder der Tarifanwalt die Schutzgewalt über die
Vertragsmitglieder ausübt. Ihren Interessen ist Rechnung
getragen, wenn die Tarifbehörde das Recht hat, die Be
teiligten von Amts wegen beizuladen (S. 125). Dies ist der
Weg, die einzelnen bei der Durchführung der Tarifstreitigkeiten
mitwirken zu lassen, wenn diese Mitwirkung erforderlich er
scheint, ohne daß der Grundsatz der sozialen Einheit des Ver
fahrens verletzt wird.
3.
Die Vertragsmitglieder dürfen mit denjenigen Personen
nicht verwechselt werden, die, ohne an den Tarifvertrag ge
bunden zu sein, unter Umständen von seinen Bestimmungen
doch betroffen werden können. Dies ist der Fall, wenn der
Geltungsbereich der Tarifnormen über den Vertragsbereich
hinausgeht. So gelten die Bestimmungen des Tarifvertrags,
die den Inhalt künftiger Arbeitsverträge festsetzen, für alle
Arbeitsverträge, die ein tarifbeteiligter Arbeitgeber überhaupt
in seinem Betrieb (Tarifbetrieb) schließt, einerlei ob der ein
zelne Arbeiter dem Tarifvertrag als Mitglied angehört oder
nicht (S. 101). Und so können auch einzelne Bestimmungen
des Tarifvertrags dermaßen zu einem Gebrauch oder einer
Übung im Gewerbe werden, daß selbst solche Arbeitgeber von
ihnen berührt werden, die am Tarifvertrag nicht beteiligt sind
(sogenannte Fernwirkung) *). In beiden Fällen handelt es
sich lediglich um Reslexwirkungen bestehender Tarifverträge
auf bestimmte Personenreihen, nicht um die Begründung von
Rechten und Pflichten aus Tarifverträgen. Wir nennen diese
Personen Vertragsfremde. Die praktische Folge dieser
Anschauung ist, daß die Vertragssremden im Tarifbereich
namentlich nicht an die aus der Tarifbeteiligung sich er
gebende Friedenspflicht gebunden sind ü-
0 Vertrag II S. 21 ff., und Gesetz S. 18.
2 ) Auf dieser Nichtunterscheidung von Vertragsfremden und Vertrags
mitgliedern beruht es, wenn z. B. eine Entscheidung des Gewerbegerichts in