Full text: Ein Arbeitstarifgesetz

106 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts. 
Kündigungsfristen für beide Teile usw., weg. Darum darf 
die Nichtigkeit der tarifwidrigen Abrede die einzige Rechts 
folge nicht feinst. Es muß die positive Bestimmung hinzu 
treten, daß durch die Nichtigkeit der tarifwidrigen Abrede 
die Gültigkeit des Arbeitsvertrags nicht berührt wird, daß 
also die Vorschrift des § 139 BGB. für den Tarifbereich aus 
zuschalten ist. So zerschmilzt nur die tarifwidrige Abrede, und 
in die Lücke tritt die Tarifnorm ergänzend ein. Natürlich 
ist dies nur insoweit der Fall, als der in Frage kommende 
Arbeitsvertrag die Tarifregelung überhaupt in sich aufnehmen 
kann. Denn da, wo der Tarifvertrag nur verhindern, nicht 
ergänzen will, muß es bei der bloßen Nichtigkeit der Abrede 
bleiben. Wenn daher z. B. ein Tarif die Heimarbeit ver 
bietet und es kommt dann doch ein Heimarbeitsvertrag zu 
stande, dann ist der Heimarbeitsvertrag nichtig. Es treten 
aber nicht an Stelle des Heimarbeitsvertrags die Bestim 
mungen über Fabrikarbeit, die der Tarifvertrag etwa ent 
hält. Denn diese Bestimmungen gelten nur für Fabrik 
arbeitsverträge, nicht aber für Heimarbeitsverträge st. 
Daraus ergibt sich der einfache Gedanke der Unabding 
barkeit, daß an die Stelle tarifwidriger Abreden 
1 ) Dies bestreitet Prenner (z. B. im Einigungsamt III S. 158 f.) 
immer noch. Nach ihm ist die reine Nichtigkeit der tarifwidrigen Abrede 
die ideale Lösung. Sie soll sich schon aus dem geltenden Recht ergeben. 
Dies wird auch in der neueren Rechtsprechung keineswegs angenommen 
(Urteil des Landgerichts Amberg, Einigungsamt III S. 139, und Urteile des 
Gewerbegerichts und Landgerichts Berlin a. a. O. S. 314 f.). Nichtigkeit 
kann die Folge sein, muß sie aber nicht sein. Irrig ist auch die Ansicht 
Prenners, es trete stets an die Stelle der nichtigen Lohnabrede der Tarif 
lohn (vgl. die Entscheidung des Haupttarifamts für das deutsche Maler 
gewerbe a. a. O. I S. 333, 334 a. E-). S. allgemein Oertmann, Gew.- 
KfmG. XX S. 153 ff. 
2 ) Damit erledigt sich das Beispiel Wölblings (Tarifvertrag und 
Akkordvertrag, S. 404 sub e) gegen die Unabdingbarkeit. Wölbling hat an 
sich den Grundsatz richtig ausgesprochen (S. 402): „Naturgemäß muß sich die 
Unabdingbarkeit auf diejenigen Bestimmungen des Dienstvertrags beschränken, 
bei denen eine automatische Auswechselung durch Bestimmungen des Tarif 
vertrags überhaupt möglich ist."
	        
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