Full text: Ein Arbeitstarifgesetz

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Erster Abschnitt. Die Autonomie des Tarifvertrags. 
in Arbeitsverträgen die vorgesehenen Bestim 
mungen des Tarifvertrags treten sollen. In 
diesem Sinne ist der Gedanke, der von Lotmar zuerst 
ausgesprochen und begründet worden ist, in § 323 des 
Schweizerischen Obligationenrechts vom 30. Juni 1911 ge 
setzlich durchgedrungen, wenn auch die Grenze der Unabding 
barkeit anders gezogen ist, wie hier (sie erstreckt sich nur 
auf aus dem Tarifvertrag verpflichtete Arbeiter), und die 
Fassung auch sonst mangelhaft erscheint st. 
Gegen ihn richten sich mehrere Einwände. Von ihnen 
sind hier nur diejenigen zu prüfen, die sich nicht gegen die 
Unabdingbarkeit nach bestehendem Recht ausfprechen, die 
sie vielmehr äs IsZs tsrsnüa verwerfen. Sie sind besonders 
wirksam von Wölblingst, dem sich u. a. auch Geßlerst, 
Claesst und Landsberg st angeschlossen haben, vertreten. 
Zum besonderen Ausdruck ist das bunte Für und Wider 
in der von Professor Zimmermann veranstalteten Um 
frage der Gesellschaft für soziale Reform st gelangt, die den 
Verhandlungen dieser Gesellschaft auf ihrer 6. Hauptversamm 
lung zu Düsseldorf 1913 zugrunde lag. Alle diese Aus 
führungen haben es bewirkt, daß die Unabdingbarkeitslehre, 
die vorher rechtspolitisch fast einmütig als die beste Lösung 
1 ) § 323 des Schweizerischen Obligationenrechts lautet: „Dienstverträge, 
die von auf einen Gesamtarbeitsvertrag verpflichteten Arbeitgebern und Ar 
beitern abgeschlossen werden, sind, insoweit sie den darin aufgeführten Be 
stimmungen widersprechen, nichtig. Die nichtigen Bestimmungen werden 
durch diejenigen des Gesamtarbeitsvertrags ersetzt." 
2 ) In seinem Buche, Der Akkordvertrag und der Tarifvertrag, S. 388 ff., 
und in seiner Rede auf deni Deutschen Juristentag, Verhandlungen 1908, 
V S. 83 ff. 
st In seiner Rede auf dem Deutschen Juristentag a. a. O. S. 79 ff. und 
ausführlicher in Seufferts Blättern für Rechtsanwendung, 4. Vd., S. 50 ff. 
und S. 388 ff. 
st Os Oontrat colleotif de Travail, S. 231 ff., 296. Claes spricht 
sich zwar nur auf Grund des bestehenden Rechts aus; doch treffen seine 
Argumente auch Gesichtspunkte äs lege ferenda. 
st Einiges zur Gestaltung des Tarifvertrags S. 165 ff., 187 ff. 
st Heft 42/43 der Schriften der Gesellschaft für soziale Reform.
	        
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