Full text: Ein Arbeitstarifgesetz

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Erster Abschnitt. Die Autonomie des Tarifvertrags. 
die Differenz nachzufordern. Die Unabdingbarkeit führe 
also „zu einer Belohnung der Tarifbrüchigen". Bei der 
Würdigung dieses Einwands ist festzuhalten, daß sich feine 
Argumentation nur gegen die Bestimmung des Lohns 
richtet. Andere Wirkungen der Unabdingbarkeit (Festlegung 
der Arbeitszeit, Kündigung, Regelung der Fürsorge usw.) 
werden durch ihn nicht angefochten. Aber auch soweit sich 
der Einwand gegen die zwingende Wirkung der Lohnbestim 
mung richtet, ist er grundsätzlich nicht berechtigt. Es 
liegt im Wesen zwingender Bestimmungen, daß sie trotz ent 
gegenstehender Vereinbarungen gelten. Würde darin, daß 
sich jemand auf die zwingenden Bestimmungen beruft, trotz 
dem er mit ihrer Nichtgeltung vorher einverstanden war, 
ein Verstoß gegen Treu und Glauben liegen, so wäre ein 
großer Teil des geltenden Rechts innerlich entkräftet. Wenn 
sich heute ein Arbeiter mit einer Lohneinbehaltung ein 
verstanden erklärt, die dem § 119 a, GO. widerspricht, oder 
mit einer Lohnverwirkung, die dem 8 134 Abs. 1 GO. 
zuwiderläuft, so kann er anstandslos, ohne daß bis jetzt ein 
Einwand aus Treu und Glauben erhoben worden ist, den 
nicht ausbezahlten Lohn fordern. Das gleiche gilt, wenn er 
sich etwa mit dem Arbeitgeber dahin geeinigt hat, daß ein 
ihm gegebenes Darlehen vom Lohne abgezogen werden 
dürfe, was § 2 Abs. 2 LohnBG. verbietet. Solche Fälle 
ließen sich auf allen Gebieten des Rechts, namentlich auf 
dem Gebiete des Arbeitsrechts, häufen. Sie sind die Folgen 
einer Anschauung, die es für nötig hält, den wirtschaft 
lich Schwachen auch vor sich selbst zu schützen, und die 
Geltendmachung eines Anspruchs, der aus der Verletzung 
zwingenden Rechts kommt, stets auch im allgemeinen Inter 
esse fordert. Wer zwingendes Recht will, muß die Folge 
wollen, daß diesem Recht gegenüber kein widersprechender 
Zustand bestehen darf, selbst wenn die Beteiligten ihn aus 
drücklich gewollt haben. Wir sehen keinen Unterschied zwischen 
dem zwingenden Recht des Gesetzes und dem zwingenden
	        
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