Full text: Ein Arbeitstarifgesetz

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I. 
Das Problem des Tarifrechts und die legislative 
Rechtswissenschaft. 
1. 
Wenn man die Entwicklung der sozialen Gesetzgebung 
der letzten Jahrzehnte in Deutschland betrachtet, so ist man 
erstaunt über den geringen Anteil, den die Rechtswissen 
schaft an ihr genommen hat. Sie hat sich an den Kämpfen, 
die über das Verhältnis des Staates zu dem einzelnen seit 
den siebziger Jahren des vorigen Jahrhunderts bei uns ge 
führt wurden, kaum beteiligt und es dem Denken anderer 
Wissenschaftskreise überlassen, sich mit den Grundfragen und 
Formen zu beschäftigen, die sich aus einer neuen sozialen 
Entwicklung und einem veränderten sozialen Denken ergaben. 
Den Grund für diese Enthaltsamkeit sehen wir in der 
Berufsauffassung, welche die moderne Rechtswissenschaft auch 
heute noch fast ausschließlich beseelt. Sie besteht in dem 
Gedanken, daß sich die juristische Tätigkeit in der Rechts- 
anwendung erschöpfe. „Rur was der Richter braucht, 
braucht auch der Jurist, und das richterlich Unbrauchbare 
ist auch das juristisch Unbrauchbare." Mit diesen Worten hat 
schon Ludwig Knappt) die moderne Rechtswissenschaft, 
soweit sie nicht Rechtsgeschichte oder Rechtsphilosophie ist, 
charakterisiert. Sie erklären die Alleinherrschaft des Positivis 
mus in der heutigen Rechtswissenschaft. Die Erkenntnis des 
geltenden Rechts ist das Ziel, dem der große Strom der 
rechtswissenschaftlichen Arbeiten unsrer Zeit zustrebt. Soziale 
i) System der Rechtsphilosophie, 1857, S. 228, § 157. 
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