Full text: Ein Arbeitstarifgesetz

Zweiter Abschnitt. Die Selbstexekution des Tarifvertrags. 143 
treffen. Es handelt sich um die Frage, ob eine Vertrags 
organisation, die in Ausübung der Selbstexekution ein Mit 
glied wegen einer Tarifverletzung ausstößt, sich eine richter 
liche Nachprüfung der sachlichen Voraussetzungen dieser Aus 
stoßung gefallen lassen muß, auch wenn sie an sich äußerlich 
ordnungsmäßig erfolgt ist. Diese Frage ist zu bejahen. Wenn 
eine Vertragsorganisation ein Mitglied wegen einer Tarif- 
verletzung ausschließt, so übt sie nicht nur ein Recht in ihrem 
Interesse aus. Sie hat das Recht auch im allgemeinen Inter 
esse zur Wahrung des Tarifvertrags. Ob die Ausschließung 
berechtigt ist oder nicht, ist daher eine Frage, die nicht nur 
die Vertragsorganisation angeht. Diese Abhängigkeit der 
Selbstexekution von anderen als nur eigenen Interessen unter 
wirft sie notwendig einer Kontrolle, die sich auch aus die 
Nachprüfung der inneren Berechtigung der Exekutionsmaßregel 
durch den Richter erstreckt. Die bisherige Rechtsprechung des 
Reichsgerichts hat einen solchen Fall, bei dem eigene Vereins 
interessen mit allgemeinen Interessen verflochten sind, nicht 
entschieden. Man kann annehmen, daß das Reichsgericht, ab 
gesehen von der allgemeinen Kritik an seiner Rechtsprechung, 
diese Jnteressenlage wohl zu würdigen weiß, und daß auch 
die anderen Gerichte, die mit solchen Fällen befaßt werden, 
von vornherein sehen, daß für sie die Voraussetzungen der 
bisherigen reichsgerichtlichen Rechtsprechung überhaupt nicht 
vorhanden sind. Es bedarf deswegen — die richtige Einsicht 
in das Wesen der Selbstexekution vorausgesetzt — keiner be 
sonderen neuen gesetzlichen Maßregel, um die Wirkung der 
bisherigen Rechtsprechung des Reichsgerichts auf unserem Ge 
biet hintanzuhalten. Der einzelne wird schon nach bestehen 
dem Recht mit der Behauptung zu hören sein, seine Aus 
schließung sei, ohne daß eine Tarifverletzung vorliege, erfolgt. 
3. 
Neben der Geldstrafe und Ausstoßung kann sich die 
Vertragsorganisation noch anderer Mittel zur Aufrecht-
	        
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