Full text: Ein Arbeitstarifgesetz

Zweiter Abschnitt. Die Selbstexekution des Tarifvertrags. 445 
die es zugelassen hat, daß Vereinsmitglieder zum Schieds 
richteramt bestellt werden *). Eine gesetzliche Regelung des 
Tarifvertrags wird indessen bei der Organisation der Tarif 
behörden auf diese Gefahren Rücksicht nehmen können und 
danach ihre Maßnahmen treffen. Wie dies geschehen kann, 
ist später zu erörtern. 
6. Die Pflicht zur Selbstexekution. 
Die Tarifverbände haben nicht nur das Recht, sondern 
auch die Pflicht, gegen ihre Mitglieder einzuschreiten, wenn 
sie den Tarif verletzen. Bei dieser Betrachtung handelt es 
sich im wesentlichen um die Frage, was rechtlich geschehen 
soll, wenn die Vertragsorganisation ihre Pflicht zur Exekution 
nicht erfüllt. Das Gebiet, das wir hiermit betreten, gehört 
zu den schwierigsten des ganzen Tarifrechts. Das geltende 
Recht läßt uns in vielen Beziehungen im Stich, und der 
Gesetzgeber muß deswegen versuchen, aus eigener Kraft und 
Anschauung die Formen zu bilden, die dem Geiste des Tarif 
vertrags gemäß sind. Er kann sie finden, wenn er der 
Grundauffassung folgt, die in dem Gedanken der Selbst 
exekution gelegen ist. Die Formen werden verschieden sein, 
je nachdem die Tarisverletzung Ungehorsam oder Friedens 
bruch ist. 
Bei den folgenden Ausführungen darf man nie vergessen, 
was leider in der bisherigen Diskussion über die Frage so 
oft verkannt wurde, daß das geltende Recht bereits eine 
Regelung der Frage enthält, daß die „Haftung" der Verbände 
bei Tarifverletzuugen schon besteht und der Gedanke ihrer 
rechtlichen Regelung nicht etwa neu eingeführt wird^). 
1. 
Man kann im Falle des Ungehorsams ausschließlich 
au die privatrechtliche Seite und die zivilprozessuale Er- 
RG. 51 S. 392. 
2 ) Vgl. dazu Gesetz S. 25 ff., 28. 
Sinzheimer, Ein Arbeitstarifgesetz. 
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