Full text: Ein Arbeitstarifgesetz

144 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts. 
erhaltung des Tarifs bedienen, etwa der Entziehung von 
Vereinsunterstützungen, der Verweigerung des Arbeitsnach 
weises usw. Sie alle unterstehen dem Gesetz des § 826 BGB., 
der bekanntlich auch dann Platz greift, wenn die Ausübung 
eines Rechts in Frage kommt *). Wenn daher im Einzelfall 
die Voraussetzungen dieser Bestimmung vorliegen, kann das 
Mitglied nicht nur Ersatz des Schadens, sondern auch Be 
seitigung der Maßregel fordern^). Solche Voraussetzungen 
werden vorliegen, wenn eine Tarifverletzung überhaupt nicht 
geschehen ist, sodaß die Maßregel unbegründet ist, oder aber, 
wenn die angewandte Maßregel in ihrer Schadenswirkung 
in keinem Verhältnis zur Bedeutung der Tarifverletzung steht, 
sodaß die Maßregel offenbar ungerecht ist. Auf diese Weise 
kann sich das Mitglied nach allgemeinen Grundsätzen nicht 
nur gegen das Ob, sondern auch gegen das Wie der Selbst 
exekution schützen. 
4. 
Werden diese Rechte zum Schutze der einzelnen auch wirk 
sam sein? Können sie die Willkür hindern? 
Die Erfahrung zeigt, daß sich die Vereine den Einflüssen 
des allgemeinen Rechts und seiner Handhabung oft dadurch 
zu entziehen suchen, daß sie den Rechtsweg ausschließen. Wäre 
dies auch in unseren Fällen zulässig, so könnte allerdings 
jener Schutz leicht vereitelt werden. Indessen bedarf es auch 
hier eines gesetzlichen Eingreifens nicht. Denn nach richtiger 
Auffassung ist ein solcher Ausschluß des Rechtsweges bereits 
nach bestehendem Recht ungiltig°). Wohl aber besteht eine 
Gefahr für den rechtlichen Schutz der einzelnen darin, daß 
Schiedsgerichte bestellt werden können, die nicht die Gewähr 
der Unparteilichkeit in sich tragen. Die Befürchtung wird 
wiederum durch die Rechtsprechung des Reichsgerichts genährt, 
*) Vgl. Kommentar der Reichsgerichtsräte zum VGB. § 826 4 
2 ) A. a. O. I S. 778 f. 
tz Heinsheimer a. a. O. S. 36.
	        
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