Full text: Ein Arbeitstarifgesetz

158 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarisrechts. 
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Regelung dient den Interessen aller Beteiligten. Ist der 
Arbeitsfriede wieder hergestellt, so ist die Gefahr des Friedens 
bruchs beseitigt. Löst die Vertragsorganisation die Gemein 
schaft mit dem schuldigen Mitglied, so kann der Vertrags 
gegner gegen das Mitglied, das durch seine Organisation 
keine Deckung mehr hat, unmittelbar vorgehen (S. 167 f.). 
Von diesen drei Gesichtspunkten bedarf der zweite einer 
besonderen Erörterung. 
5. 
Wie die geschichtliche Entwicklung des Vertragsrechts ft 
und das heutige Recht zeigen, ist es kein unverrückbarer 
und unverletzbarer Grundsatz, daß ein eingetretener Schade 
immer voll ersetzt werden muß ft. Das geltende Recht kennt 
eine gesetzliche Beschränkung des Risikos aus Verträgen in 
einer doppelten Form: als beschränkte Haftung und als be 
schränkte Schuld ft. Jene begrenzt das Risiko, indem sie die 
Beitreibung der Schuld nur in bestimmte Vermögensstücke, 
diese, indem sie die Verbindlichkeit nur in fixierter Höhe 
Exkulpationsbeweis in dieser Richtung überhaupt aus (a. a. O. S. 38 ff., 
4 Anm. 1). 
’) Wir denken an die mittelalterlichen Bußen des Vertragsbruchs (vgl. 
Loening, Vertragsbruch S. 156 ff.), aber auch an die «.otionss äs peculio 
(vgl. dazu Nothnagel, Beschränkte Haftung S. 8). 
2 ) Dies möchte ich den Ausführungen von Bender auf der Tagung 
der Gesellschaft für soziale Reform (Schriften der Gesellschaft, Heft 45/46 
S. 120) entgegenhalten. Er meint, daß im Rechtsleben jeder an und für 
sich unbeschränkt und gesetzlich für das hafte, was er tue. Warum sollten 
wir dann für die Arbeitnehmerorganisationen die Beschränkung jener Haftung 
verlangen? Dies wäre Ausnahmerecht, das die Arbeiter in erster Linie 
bekämpfen sollen. Zunächst möchte ich Bender darauf aufmerksam machen, 
daß ich in meinem Referat durchaus nicht einseitig von der Beschränkung 
der Haftung der Arbeitnehmerorganisationen gesprochen habe. Was ich 
sagte, bezog sich auf die Haftung der Arbeiter- nnd Arbeitgeberorganisationen. 
Im übrigen zeigen die Ausführungen im Text, daß die Beschränkung der 
Haftung kein Ausnahmerecht, jedenfalls kein Ausnahmerecht allein für das 
Gebiet des Arbeitsrechts, wäre. 
2 ) Ehrenberg, Beschränkte Haftung S. 1; Nothnagel a. a. O. 
S. 17, 18.
	        
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