Full text: Ein Arbeitstarifgesetz

160 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts. 
ihrem Abschluß entsteht'). Sodann kommt das Interesse an 
der wirtschaftlichen Erhaltung bestimmter Organisationen 
oder Persönlichkeiten in Betracht. Das gilt namentlich für 
die Haftung der erwähnten Verkehrsanstalten. Ihr Betrieb 
darf durch übermäßig hohe und unberechenbare Ersatzansprüche 
nicht gefährdet werden«). Schließlich spielt auch die leichte 
und einfache Liguidierbarkeit der Schadensersatzansprüche eine 
Rolle«). 
Ist hiernach schon nach geltendem Rechte die rechtliche 
Beschränkung des Risikos anerkannt, so steht es dem künftigen 
Rechte, das in der Gestaltung der von ihm verfolgten Zwecke 
an keine Vorschrift gebunden ist, erst recht frei, das Risiko, 
das mit dem Abschluß von Tarifverträgen verbunden ist, 
gesetzlich festzulegen. Die Gründe, die für diese Festlegung 
sprechen, sind angeführt (S. 153 f.). Sie decken sich im wesent 
lichen mit den Erwägungen, auf denen nach geltendem Recht 
0 Vgl. Nothnagel a. a. O. S. 23: „Die Frage des beschränkten 
Risikos ist eigentlich keine rechtliche, sondern eine rein wirtschaftliche. Es 
läßt sich nicht aus den Forderungen der Gerechtigkeit, wohl aber aus den 
Verkehrsbedürfnissen erklären, daß Verträge abgeschlossen werden, in 
welchen die Haftung des Schuldners für eine übernommene Verpflichtung 
nicht bis zur Grenze des Obligationsinhaltes geht, sondern als Teil des 
wirtschaftlichen Risikos auf die Schultern des anderen Kontrahenten über 
wälzt wird." 
») Vgl. Nothnagel a. a. O. S. 118 ff., dazu a. a. O. S. 20: „Als 
Rechtsgrund der vertragsmäßigen oder gesetzlichen Beschränkung eines Obli 
gationsinhaltes ist im allgemeinen der beabsichtigte Schutz der wirtschaft 
lichen Persönlichkeit des Verpflichteten anzusehen. Der Grund dieses Schutzes 
des Verpflichteten braucht . . . nicht in seiner wirtschaftlichen Schwäche zu 
liegen. . . ." 
s ) Vgl. z. B. Koch, Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch zu Art. 518 
des früheren Handelsgesetzbuchs: „Die Fixierung der Entschädigung beseitigt 
die Schwierigkeiten der Liquidationen zwischen Schiffer und Reeder." S. auch 
die Begründung zu 8 124 b GO. (Vhdl. d. RT. 1890—92 Anlagebd. I S. 18). 
Dort, wird zur Begründung der fixierten Entschädigung ausgeführt, für den 
Arbeitgeber sei es wichtiger, eine kleinere Geldbuße rasch einklagen zu 
können, als nach langwierigem Prozeß einen größeren, uneinbringlichen 
Schadensersatzanspruch zuerkannt zu erhalten; die Schwierigkeit des Nach 
weises eines bestimmten Schadensbetrages habe dahin geführt, dem Be 
schädigten einen Sühnebetrag als Buße zuzusprechen.
	        
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