Full text: Ein Arbeitstarifgesetz

156 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts. 
4. 
Indem wir die gesetzgeberische Überwindung dieser Mängel 
ins Auge fassen, denken wir zuerst daran, ob das Verwaltungs 
verfahren auch im Falle des Friedensbruchs platzgreifen soll. 
Der Gedanke ist deswegen verlockend, weil seine Durch 
führung die Struktur des Rechtsschutzes bei Tarifverletzungen 
einheitlich gestalten könnte. Indessen muß er an praktischen 
Erwägungen scheitern. Liegt Ungehorsam vor, so sind es 
meistens Einzelfälle, um die es sich handelt. Sie fügen sich 
der Anwendung des Tarifzwangs ohne besondere Schwierig 
keit. Beim Friedensbruch handelt es sich meistens um Massen 
bewegungen. Der Tarifzwang wird in der Regel solchen 
Massentatbeständen gegenüber nicht wirksam durchgreifen 
können. Er ist auf die Behandlung von Einzelfällen ein 
gestellt. Dazu kommt, daß der Friedensbruch viel mehr die 
ökonomischen Interessen der Beteiligten verletzt als der bloße 
Ungehorsam, der sie unter Umständen überhaupt nicht be 
rührt. Die Wahrnehmung dieser Interessen geschieht besser 
durch die Beteiligten selbst, als von Amts wegen. Der Weg 
dazu ist die Klage. 
Wir nennen die Klage, die hiernach dem Friedensbruch 
folgen soll, wenn die Selbstexekution versagt, die Friedens 
klage. Sie richtet sich gegen die Vertragsorganisation, welche 
die Pflicht zur Selbstexekution vernachlässigt. So verkörpert 
sich der Gedanke, den wir in der geschichtlichen Entwicklung 
antrafen: Wenn ein Verband die Missetat eines Angehörigen 
geschehen läßt, so wird er selbst dem Verletzten verantwortlich. 
Die Friedensklage soll den Grundgedanken des geltenden 
Rechts aufrechterhalten, seine Nachteile im einzelnen aber 
vermeiden. Dies kann geschehen, wenn für ihren Aufbau 
folgende Gedanken maßgebend sind: 
a) Die Nachteile der individuellen Klagenhäufung werden 
ohne weiteres durch den Gedanken der Repräsentation aus 
geschaltet, wie er bereits entwickelt ist (S. 94 ff.). Danach
	        
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