Full text: Ein Arbeitstarifgesetz

Zweiter Abschnitt. Die Selbstexekution des Tarifvertrags. 15g 
zuläßt. Die beschränkte Haftung zeigt sich auf verschiedenen 
Gebieten des Rechts. Wir verweisen auf die verschiedenen 
Formen des Handelsgesellschaftsrechts, namentlich auf die 
Gesellschaft mit beschränkter Haftung H, auf die Haftung für 
Schulden, die Fideikommißbesitzer kontrahieren^). Die be 
schränkte Schuld ist besonders in dem Ersatzrechte bestimmter 
Verkehrspersonen und Verkehrsinstitute, in dem Rechte des 
Landfrachtführers, des Frachtführers zur See, der Eisenbahnen 
und der Postanstalten ausgebildet 8 ). In allen diesen Fällen 
ist die Entschädigungssumme, die im Verpflichtungsfalle zu 
zahlen ist, gesetzlich fixiert. Hierher kann auch die fixierte 
Entschädigung aus § 124b GO. gerechnet werden ch. 
Die Gründe, die zu diesen Einschränkungen des Risikos 
geführt haben, sind verschieden. Es sind zunächst Gründe 
des Verkehrs. Bestimmte Geschäfte werden nur unternommen, 
wenn von vornherein das Risiko zu übersehen ist, das mit * S. 
tz Nothnagel a. a. O. S. 22: „Die Entwicklung des Verkehrslebcns 
bis zu der heutigen gewaltigen Ausdehnung mit seiner Kapitalsassoziation 
hat zum größten Teile ihren Ursprung in der teils von ihnen heraus 
gebildeten, teils gesetzlicherweise geschaffenen Möglichkeit, sich an wirt 
schaftlichen Unternehmungen nur mit einem beschränkten Ri 
siko zu beteiligen." S. auch Hachenburg, Staubs Kommentar zum 
Gesetz, betr. die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, 4. Ausl., S. 22: 
„Das Bedürfnis, die Haftung, das Risiko auf ein bestimmtes Kapital zu 
beschränken, ist in einem hochentwickelten Wirtschaftsleben nicht zu unter 
drücken." Es ist bekannt, daß der Gedanke der handelsrechtlichen Be 
schränkung des Risikos noch weiter verfolgt wird, so im Hinblick auf eine 
beschränkte Haftung des Einzelkaufmanns. Vgl. dazu Pisko in Grün 
huts Z. 37, S- 30 ff. Dort sind auch die formellen Schwierigkeiten dar 
gestellt, die sich ergeben, wenn die Beschränkung der Haftung auf ein 
Sondergut gesetzlich geregelt werden soll. 
-) Brunner, Art.Fideikommiß inHoltzendorffs Rechtslexikon, S. 792ff., 
S. 795: „Wegen Schulden, welche der Fidetkommißeigentümer kontrahierte, 
kann die Substanz des FideikommißguteS von den Gläubigern nicht an 
gegriffen werden. Für solche Schulden haften nur die Früchte des Gutes 
aus der Eigentumsperiode des Schuldners, soweit sie nicht durch die Pflicht 
der Erhaltung des Gutes und durch eigentliche Fideikommißschulden in 
Anspruch genommen werden." 
3) Vgl. Nothnagel a. a. O. S. 118 ff. 
4 ) Vgl Landmann a. a. O. S. 455 sub 1.
	        
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