G Einführung.
Wissenschaft in gleich präziser Weise lösen kann. So steht
für die Rechtswissenschaft neben dem Ideal der Rechts
anwendung das Ideal der Rechtsvollendung. Schöpfe
rische Geister der Rechtswissenschaft waren immer von ihm
erfüllt. Sie strebten auch als Juristen über das geltende
Recht hinaus durch Darlegung neuer Rechtsformen nach
neuen Wegen für die Gesetzgebung. Man erinnere sich
der Worte, die Otto Bähr* *) ausgesprochen hat: „Die
Rechtswissenschaft hat nicht bloß Stellung unter dem Ge
setze zu nehmen, um den bereits in vollendeter Form vor
liegenden Rechtsgedanken sich anzueignen. Sie hat auch
noch den weit höheren Beruf, den Rechtsgedankeu, der noch
unvollendet und unausgesprochen im Bewußtsein der Zeit
lebt, zum Ausdruck und zur theoretischen Gestaltung zu
bringen, und damit der Gesetzgebung vorzuarbeiten." In der
Tat vollendet sich erst in der legislativen Richtung der Beruf
der Rechtswissenschaft^). Denn wenn die Rechtswissenschaft
eine Zweckwissenschaft ist, wie sie Stammlers genannt hat,
so hat sie die Aufgabe, die rechtlichen Mittel für bestimmte
Zwecke zu untersuchen. Diese Mittel kann das geltende Recht
enthalten. Dann ist die Aufgabe der Rechtswissenschaft mit
ihrer Erkenntnis abgeschlossen. Das geltende Recht kann sie
aber auch nicht enthalten. Dann bedarf das rechtswissen
schaftliche Denken zu seinem Abschluß einer Betätigung des
Gedankens der Rechtsvollendung. Er führt zu neuem Leben
in der Rechtswissenschaft. Jetzt begnügt sie sich nicht mehr
mit einem fertigen Bilde, in dem das soziale Leben erstarrt
ist; sie erschafft sich aus eigenen Mitteln ein eigenes Werk.
Das soziale Leben, das der positiven Rechtswissenschaft eine
fertige Tatsache ist, wird der legislativen Rechtswissenschaft
zum Problem. Damit tritt sie aus der Isolierung heraus.
tz Der Rechtsstaat, 1864, S. 193/94.
-) Anton Menger, Über die sozialen Aufgaben der Rechtswissen
schaft, 1895.
*) Theorie der Rechtswissenschaft, 1911, S. 55 ff.