Full text: Ein Arbeitstarifgesetz

1(36 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts. 
In allen Fällen können die Vertragsparteien die An 
wendung der tariflichen Rechtsfolgen an bestimmte Voraus 
setzungen binden. Solche Voraussetzungen sind vorhanden, 
wenn z. B. vor jedem rechtlichen Einschreiten eine Ver 
mittlungsaktion vorgeschrieben ist. Einer der wichtigsten 
Ausflüsse der Tariffreiheit wird aber immer die Befugnis der 
Parteien sein, die rechtliche Aufrechterhaltung der Exekutions 
pflicht den staatlichen Behörden zu entziehen und sie eigenen 
Vertragsstellen zu übertragen. Darüber ist an anderer Stelle 
zu sprechen. 
D. Die Grenzen der Selbstexekution. 
Die Macht der Selbstexekution für den Schutz des Tarif 
vertrags fällt weg, wenn die Vertragsparteien selbst oder 
nicht organisierte Vertragsmitglieder den Tarif 
vertrag verletzen (S. 135 unter 4). In diesen beiden Fällen muß 
sich der Tarifschutz unmittelbar gegen sie durchsetzen. Er kann 
sich hierbei der Formen bedienen, die wir für den Fall des 
Versagens der Selbstexekution bereits dargelegt haben. Diese 
Formen sollen ausschließlich und nicht zwingend in dem Sinne 
sein, wie dies S. 162 ff., 164 ff. auseinandergesetzt ist. Hierbei 
ist wiederum zwischen Ungehorsam und Friedensbruch zu 
unterscheiden'). 
1. 
Was die Tarifverletzung der Vertragsparteien an 
langt, so können die Behelfe, die im Falle ihres Ungehor 
sams zur Verfügung stehen, dieselben sein wie im Falle des 
Ungehorsams organisierter Vertragsmitglieder. Für die Ab 
lehnung des zivilprozessualen Schutzes und die Verwendung 
verwaltungsrechtlicher Mittel, wie sie im Tarifzwang zum 
Ausdruck kommen, liegen die früheren Gründe (vgl. S. 146 ff.) 
Vertragsorganisationen verletzen den Tarifvertrag, wenn sie ihn 
als solche oder wenn ihn Personen, für die sie vertragsrechtlich verantwort 
lich sind (Vorstände, Angestellte), verletzen, § 278 BGB. (Entsch. des RG. 
vom 5. Oktober 1909 im GewKaufmG- XV S. 442 ff., 456).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.