Full text: Ein Arbeitstarifgesetz

164 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts. 
Ungerechtigkeit vermeiden, die sich im Einzelfall einstellen 
kann, wenn eine Seite in der Gegenwehr die Proportion 
verletzt, die zwischen Rechtsbruch und Rechtsfolge liegen sollte. 
Schließlich wird die Gefahr vermieden, die immer besteht, 
wenn wegen einer Tarifverletzung Kampfmittel angewandt 
werden und sich später herausstellt, daß sie keine war, die 
den Kampf rechtfertigen konnte. 
An sich wäre für das Rücktrittsrecht ein Bedürfnis 
vorhanden. Indessen ist dieses Bedürfnis schon durch den 
Anspruch auf Auflösung des Tarifvertrags befriedigt, den wir 
schon früher behandelt und vorgeschlagen haben (S. 123 ff.). 
Unter das Verhalten, das einen solchen Anspruch auf Aus 
lösung des Tarifvertrags begründen kann, fällt auch die 
Nichterfüllung derExekutionspslicht einer Vertragsorganisation 
im Falle des Ungehorsams oder Friedensbruchs ihrer Mit 
glieder, wenn durch diese Nichterfüllung der Zweck des Tarif 
vertrags vereitelt oder in der früher angegebenen Weise ge 
fährdet wird. 
7. 
Wir müssen noch fragen, ob dieses System des Tarif 
rechtsschutzes zwingend sein soll oder nicht. 
Es wird zwingend sein müssen, soweit die Pflicht zur 
Selbstexekution als solche in Betracht kommt. Die Durch 
führung des Tarifvertrags ist auf die exekutive Mitarbeit der 
Berufsvereine angewiesen. Der Staat setzt diese Mitarbeit 
der Berufsvereine nicht nur um ihretwillen, sondern auch um 
seinetwillen ein, weil er das Problem von Masse und Recht 
nicht anders lösen kann als durch die Mitwirkung der gesell 
schaftlichen Kräfte, über die die Berufsvereine verfügen. 
Diesen konstruktiven Grundgedanken darf Parteiwillkür nicht 
zersprengen. 
Im übrigen sollten die Vertragsparteien in der Be 
stimmung der Rechtsfolgen, die sich an die Verletzung der 
Exekutionspslicht anschließen, freie Hand haben. Die Tarif-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.