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Soziale Selbstbestimmung im Recht.
i.
Auch das staatliche Recht ist soziale Technik. Denn
seine treibende Kraft ist die gesellschaftliche Entwicklung, die
durch den Staatswillen hindurchgeht, um allgemeine Geltung
in Form von Gesetzen zu erhalten. Diese Art der mittel
baren Rechtsbildung hat sich in der Geschichte als notwendig
erwiesen. Nur der Staat kann die Einheit der gesellschaft
lichen Entwicklung eines Volkes verbürgen und es so vor
dem Auseinanderfallen in seine Bestandteile bewahren. Auf
der anderen Seite trägt sie aber den Keim des Widerspruchs
zwischen Recht und Gesellschaft in sich. Das staatliche Recht
kann nicht immer der gesellschaftlichen Entwicklung folgen.
Diese ist wechselnd und mannigfaltig, das staatliche Recht
aber starr und schematisch. Je intensiver die gesellschaftliche
Entwicklung ist, desto fühlbarer wird dieser Widerspruch sein.
Dann kämpfen in beu Formen des Rechts gesellschaftliche
Mächte der Vergangenheit gegen gesellschaftliche Mächte der
Gegenwart, und das Recht, welches der gesellschaftlichen Ent
wicklung dienen soll, kann sie hemmen, wenn sich das Leben
dem Recht nicht überhaupt entzieht, indem es Schleichwege
geht oder gar verborgen und offen Gewalt übt.
*> Auch unsere Zeit hat die Züge dieses Widerspruchs. Auf
vielen Gebieten stimmen die Grundsätze und Formen des
gelteirden Rechts mit den Tendenzen der gesellschaftlichen Ent
wicklung nicht mehr überein (S. 20 ff., 24 ff.), und die Regeln,
nach denen sich das soziale Leben tatsächlich vollzieht, sind in
vielen Fällen nicht die Regeln, nach denen es sich in der