Full text: Ein Arbeitstarifgesetz

I. Soziale Selbstbestimmung im Recht. 
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Ms, der in Verdoppelungen und Arabesken die einfachen 
und großen Linien der Renaissance verzerrte." Und Jastrow *), 
der sozialpolitisch auf entgegengesetztem Standpunkte wie 
Bernhard steht, spricht dieselbe Ansicht noch viel klarer aus: 
„Die Zahl der Arbeiterschutzgesetze und -Verordnungen hat 
bei uns in den letzten 20 Jahren derartig zugenommen, daß 
selbst der, der jede einzige Maßregel billigt (wenn ein solcher 
existiert), allen Anlaß hat, die Frage tioch in Erwägung zu 
ziehen, ob es nicht auch für gute staatliche Bestimmungen 
eilt Quantunr gibt, das über das Maß des Erträglichen 
hinausgeht. Und doch werden diese Bestimmungen noch 
immer in einem Tempo vermehrt, das man nicht mehrmals 
besonnen und der Wichtigkeit der Sache entsprechend aner 
kennen kann." Auch wenn man die Anschauuilg vertritt, 
daß selbstverständlich gesetzliche Eingriffe nicht entbehrt werden 
können, wird man die vorgetragenen Bedenken nicht nur auf 
dem Gebiete des Arbeiterschutzes teilen müssen. 
Im Gegensatz dazu will die freirechtliche Bewegung mög 
lichst die Gesetze abschütteln und den Richter frei stellen, 
damit er das Recht der gesellschaftlichen Entwicklung selbst 
entnehmen kann. Wir zweifeln nicht, daß es auf bestimmten 
Gebieten möglich und nötig ist, den Richter von einzwängen 
den Definitionen und Vorschriften zu befreien. Eine solche 
Befreiung ist begründet in der stetig steigenden Intensität 
des gesellschaftlichen Lebens, die sich in Einzelheiten nicht 
mehr rechtlich vorausberechnen läßt, und in der Einsicht, daß 
auch die nach detaillierten Rechtsnormen erfolgende Recht 
sprechung Willensentscheidungen und Werturteile subjektiver 
Art in sich schließt (S. 12). Allerdings hängt diese Freiheit 
von Voraussetzungen ab, die heute nicht allgemein vorhanden 
sind. Sie liegen in einer Umbildung des juristischen Studiums 
aus einem formal juristischen in ein sozialwissenschaftliches 
und einer Änderung der Gerichtsverfassung, die der weiteren 
0 Was ist „Arbeiterschutz' ?, ArchRPHilos. VI S. 512.
	        
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