I. Soziale Selbstbestimmung im Recht.
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Ms, der in Verdoppelungen und Arabesken die einfachen
und großen Linien der Renaissance verzerrte." Und Jastrow *),
der sozialpolitisch auf entgegengesetztem Standpunkte wie
Bernhard steht, spricht dieselbe Ansicht noch viel klarer aus:
„Die Zahl der Arbeiterschutzgesetze und -Verordnungen hat
bei uns in den letzten 20 Jahren derartig zugenommen, daß
selbst der, der jede einzige Maßregel billigt (wenn ein solcher
existiert), allen Anlaß hat, die Frage tioch in Erwägung zu
ziehen, ob es nicht auch für gute staatliche Bestimmungen
eilt Quantunr gibt, das über das Maß des Erträglichen
hinausgeht. Und doch werden diese Bestimmungen noch
immer in einem Tempo vermehrt, das man nicht mehrmals
besonnen und der Wichtigkeit der Sache entsprechend aner
kennen kann." Auch wenn man die Anschauuilg vertritt,
daß selbstverständlich gesetzliche Eingriffe nicht entbehrt werden
können, wird man die vorgetragenen Bedenken nicht nur auf
dem Gebiete des Arbeiterschutzes teilen müssen.
Im Gegensatz dazu will die freirechtliche Bewegung mög
lichst die Gesetze abschütteln und den Richter frei stellen,
damit er das Recht der gesellschaftlichen Entwicklung selbst
entnehmen kann. Wir zweifeln nicht, daß es auf bestimmten
Gebieten möglich und nötig ist, den Richter von einzwängen
den Definitionen und Vorschriften zu befreien. Eine solche
Befreiung ist begründet in der stetig steigenden Intensität
des gesellschaftlichen Lebens, die sich in Einzelheiten nicht
mehr rechtlich vorausberechnen läßt, und in der Einsicht, daß
auch die nach detaillierten Rechtsnormen erfolgende Recht
sprechung Willensentscheidungen und Werturteile subjektiver
Art in sich schließt (S. 12). Allerdings hängt diese Freiheit
von Voraussetzungen ab, die heute nicht allgemein vorhanden
sind. Sie liegen in einer Umbildung des juristischen Studiums
aus einem formal juristischen in ein sozialwissenschaftliches
und einer Änderung der Gerichtsverfassung, die der weiteren
0 Was ist „Arbeiterschutz' ?, ArchRPHilos. VI S. 512.