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Die Idee der sozialen Selbstbestimmung im Recht.
rechtlichen Vorstellung vollziehen soll >). So ist es begreiflich,
daß auch das juristische Denken von der Frage erfüllt ist, wie
dieser Widerspruch wenigstens gemildert werden kann^).
Der Tarifvertrag zeigt uns einen Weg zur Lösung, wenn
wir den Rechts ged anten erfasseir, der ihm zugrunde liegt.
2.
Blicken wir zunächst auf die bisherigen Versuche,
Recht und Gesellschaft näher zu bringen, um die
Eigenart dieses Weges zu erkennen.
Auf der einen Seite ist der Glaube an die heilende Kraft
der Gesetze noch unerschüttert. Neue gesellschaftliche Bedürf
nisse sollen durch neue Gesetze befriedigt werden. Es schwindelt
einen, wenn man auf die schier unübersehbare Gesetzesmasse
der letzten Jahrzehnte zurückblickt und sich vorstellt, wohin
diese gesetzliche Massenfabrikation noch führen soll. Steuern
wir nicht einer Krisis zu, wenn ausschließlich auf diesem Wege
Gesellschaft und Recht in Einklang gebracht werden sollen?
Die gesellschaftliche Entwicklung kann auf die Dauer einen
solchen Panzergürtel staatlichen Rechts nicht ertragen. Sie
büßt die Frische des Lebens, die unmittelbare Energie ein,
wenn überall die schweren Tore des Rechts stehen, durch die
sie hindurch muß. Es ist kein Zufall, daß z. B. auf dem
Gebiete des Arbeiterschutzes bereits von verschiedenen Seiten
Protest gegen diese Rechtsentwicklung eingelegt wird. So
schreibt Bernhards: „Eine unübersehbare Produktion
immer neuer Vorschriften, die im Grunde Nachahmung, Ver
gröberung, Wiederholung sind, hat sich entfaltet; eine Zeit,
die in der Tat vergleichbar ist jener Kunstepoche des Barock-
*) Sinz hei mer, Die soziologische Methode in der Privatrechtwissen
schaft, 1809.
2 ) Laskine, Die Entwicklung des juristischen Sozialismus (Arch. f. d.
Geschichte des Sozialisnius und der Arbeiterbewegung III S. 48) sieht in der
Notwendigkeit vollständiger Ausgleichung dieses Widerspruchs „das große
praktische Problem der modernen Rechtswissenschaft".
2 ) Unerwünschte Folgen der Sozialpolitik S. 112.