Full text: Ein Arbeitstarifgesetz

188 Die Idee der sozialen Selbstbestimmung im Recht. 
heit des Gewohnheitsrechts erkannt und ausgesprochen, daß 
in der Entwicklung jeden Volkes Entwicklungsstufen und 
Zustände eintreten, „die der Rechtserzeugung durch gemein 
sames Volksbewußtsein nicht mehr günstig sind" J ). Die 
Voraussetzungen zur Bildung eines Gewohnheitsrechts auf 
Gebieten, die für das soziale Leben von Bedeutung sind und 
der Regelung bedürfen, fehlen heute. Unsere soziale Ent 
wicklung ist stürmisch und gespalten. Daß sich in ihr eine 
gemeinsatne Rechtsüberzeugung still und unbewußt bilden 
und behaupten könne, ist ausgeschlossen. Es bedarf bewußter, 
planvoller Tätigkeit der sozialen Kräfte, wenn sie unmittelbar 
objektives Recht erzeugen sollen. 
Näher steht dem Gedanken der sozialen Selbstbestimmung 
im Recht, wie wir ihn hier vor Augen haben, die Autonomie. 
Denn sie ist unmittelbare Rechtsschöpfung, die sich bewußt voll 
zieht. Aber selbst wenn diese Rechtsquelle Gegenstände des gegen 
wärtigen sozialen Lebens, nicht vergangener Epochen regeln 
könnte, wäre sie, wie sie heute ist, nicht die geeignete Form 
für die soziale Selbstbestimmung, nach der die sozialen Kräfte 
der Gegenwart drängen. Denn die Erzeugung autonomen 
Rechts ist nach der uns überlieferten Form an das Dasein 
eines organisierten Verbandes gebunden 2). In einer solchen 
Form kann der Gedanke der sozialen Selbstbestimmung zum 
Ausdruck gelangen, man denke z. B. an die Kartelle. Aber 
er erschöpft sich nicht in ihr. Das zeigt gerade mit ein 
leuchtender Klarheit der Tarifvertrag. Der Gedanke der 
sozialen Selbstbestimmung im Recht ist allen denkbaren Formen 
der Willensbildnng zugänglich. Er kann sich in einseitigen 
Willenserklärungen, in Verträgen ebenso äußern wie in 
korporativen Beschlüssen. Die Autonomie könnte deswegen 
nur dann mit dem Gedanken der sozialen Selbstbestimmung 
zusammenfallen, wenn man sie von jeder historisch über- 
') System I S. 42. 
2 ) Gierte, Deutsches Privatrecht I S. 142: „Zu autonomischer Rechts 
setzung ist nur ein Verband, d. h. eine organisierte Gemeinschaft, befähigt."
	        
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