Full text: Ein Arbeitstarifgesetz

I. Soziale Selbstbestimmung im Recht. 
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kommenen Erscheinung befreien und ihr Wesen jeder Art 
objektiver Rechtserzeugung, die bewußt und unmittelbar ist, 
zusprechen würde. „Mit anderen Worten" — so sagt Lands 
berg treffend —, „es würde sich um eine modernen Ver 
hältnissen durchaus entsprechende Neubelebung eines Instituts 
handeln, das man höchstens noch als privatfürstenrechtliche 
Eigentümlichkeit für vegetierend, sonst als germanische An 
tiquität für abgestorben ansah. Es wäre aus dem Herbarium 
der Lehrbücher, die es noch keineswegs prinzipiell auf das 
Privatfürstenrecht ausschließlich beschränken, wieder hervorzu 
holen, um hier zu höchster Lebensbetätigung zu gelangen." 
Daß eine solche Neubelebung des alten Instituts in der Tat 
möglich und nötig ist, hat diese Arbeit an dem Gedanken der 
Vertragsautonomie gezeigt. Ein Arbeitstarifgesetz wäre der 
erste Weg zu ihrer Anerkennung. 
4. 
Wie verhält sich der S t a a t zur sozialen Selbstbestimmung 
im Recht? Der Staat wahrt den gesellschaftlichen Kräften 
gegenüber das gesellschaftliche Bedürfnis nach Einheit des 
sozialen Lebens. Wird dieses Bedürfnis nicht verletzt, wenn 
Rechtsnormen durch die gesellschaftlichen Kräfte selbst, nicht 
durch den Staat entstehen? Landsberg hat diese Frage 
bejaht, als er die Möglichkeit eines Wiedererweckens des Ge 
dankens der Autonomie prüfte. Er hält es für ausgeschlossen, 
daß sich der moderne Staat das Aufkommen einer solchen 
Gewalt abtrotzen ließe. „Derartiges war im Mittelalter 
denkbar, heute würde es unsern Begriffen von staatlicher 
Ordnung und von der Handhabung der Staatsgewalt direkt 
widersprechen" 2 ). 
In der Tat könnte eine Ausschaltung des Staats durch 
soziale Selbstbestimmung im Recht zu einem Rückfall in die 
mittelalterliche Rechtsbildung führen, bei der die vielen selbst- 
I) A. a. O. S. 189, 190. 
9 A. a. O. S. 190, dazu Anm. 2.
	        
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