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Einführung.
Die legislative Rechtswissenschaft hat in erster Linie fest
zustellen, ob überhaupt ein Widerspruch zwischen sozialen
Zwecken und ihren rechtlichen Mitteln besteht. Ein solcher
Widerspruch ist nur dann vorhanden, wenn die Mittel des
bestehenden Rechts unbedingt versagen. Dies ist der Fall,
wenn die Möglichkeit einer angemessenen Auslegung und An
wendung der geltenden Rechtsordnung ausgeschlossen erscheint
und auch sonst keine brauchbaren Mittel zur Verfügung stehen,
sozialen Zweck und rechtliche Form in Übereinstimmung zu
bringen. So könnte man zum Beispiel von der Notwendig
keit einer Gesetzesänderung absehen, wenn trotz unzureichen
den objektiven Rechts von den Beteiligten erwartet werden
könnte, daß sie durch ihr Verhalten, etwa durch freie Ver
einbarung, sich seiner Wirkung entziehen würden. Erst wenn
in diesem Sinne neues Recht notwendig ist, wird von einem
gesetzgeberischen Problem, das heißt von einem Problem, das
nur durch die Gesetzgebung gelöst werden kann, gesprochen
werden können. Denn die Schwierigkeit gesetzgeberischer
Änderungen und die Fülle der vorhandenen Gesetze legt
uns Zurückhaltung in der Forderung gesetzgeberischer Ein
griffe auf.
Wenn ein solcher Widerspruch vorhanden ist, so entsteht
die weitere Aufgabe, die rechtlichen Formen zu ermitteln,
die den sozialen Zweck mit seinen rechtlichen Bedingungen in
Übereinstimmung bringen. Um diese Formen zu ermitteln,
kann die Rechtswissenschaft an keine juristischen „Prinzipien"
gebunden sein. Sie ist frei und schöpferisch, abhängig nur
von der Erkenntnisform, die für sie gilt, und den Zweck
gedanken, denen sie dienen soll. Das geltende Recht kommt
nur insoweit für sie in Betracht, als das neue Gebäude auf
seinem Grunde zu errichten ist. Sie muß deswegen die Be
ziehungen des neuen Werkes zu der gesamten bestehenden
Rechtsordnung im Auge behalten. Denn es knüpft an sie
an, benutzt vielleicht auch manche ihrer Einrichtungen, um
Kraft und Kosten zu sparen, und wirkt auf sie ein. Sie wird