204 Die Idee der sozialen Selbstbestimmung im Recht.
nach dem Kriege solche Störungen des wirtschaftlichen Lebens
viel weniger ertragen können und wollen als vor dem Krieg.
Wir denken hierbei nicht an autoritative Entscheidungen der
Arbeits- und Lohnkämpse. Solche autoritative Entscheidungen
könnten nach dem Muster der Lohnämter im Ausland höchstens
für solche Industrien in Betracht kommen, in denen die eigenen
organisatorischen Kräfte nicht oder nur schwach entwickelt
sind. Dagegen denken wir an einen Ausbau des
Einigungswesens in der doppelten Richtung
einer Zwangsverhandlung uild eines Ver
handlungszwangs. Es sollte in Zukunft kein Arbeits
kampf als ein rechtmäßiger mehr angesehen werden, dem
nicht ein Schiedsverfahren vor dem Einigungsamt oder
anderen, neu zu errichtenden Behörden vorausgegangen ist.
Und es sollte als ein öffentliches Delikt angesehen werden,
wenn der eine oder andere Streitteil sich weigert, über die
Erhaltung des Friedenszustandes zu verhandeln. Beide
Zwangsformen haben allerdings nur dann faktischen Wert,
wen:: nicht nur feststeht, daß verhandelt werden muß, sondern
auch, mit wem zu verhandeln ist. Die Frage der Ver
handlungsfähigkeit ist nicht eine Frage bloß privater Ent
scheidung, sondern auch eine Frage von allgemeinem öffent
lichen Interesse. Ein jeder Teil muß mit dem verhandeln,
der verhandlungsfähig ist. Die Verhandlungsfähigkeit sollte
aber danach bestimmt werden, was durch die Verhandlung
erreicht werden soll und rechtlich erreicht werden kann. Dies
ist der Tarifvertrag. Und darum sollte in Zukunft
die Verhandlungsfähigkeit einer Partei durch
ihre Tariffähigkeit bestimmt werden (S. 55 ff.).
Damit würde das Einigungswesen von vornherein auf
den Tarifvertrag zugeschnitten. Dies ist dann unbedenklich,
wenn der Tarifvertrag ein fest ausgebauter Rechtskörper
geworden ist. Das Einigungswesen würde so ein vom
Gesetzgeber planvoll angelegtes Mittel zur Förderung der
sozialen Selbstbestimmung im Recht werden können. Nicht