II. Ausblick.
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zum erstenmal in der Geschichte würde der Gesetzgeber auf
solche Weise mittelbar eine neue Rechtsbildung betreiben:
Wir überwanden die Fehden des Mittelalters nicht anders
als durch Zwangsverhandlung und Verhandlungszwang und
brachen uns so den Weg zu einer neuen Rechts- und Friedens
ordnung.
2.
Die Frage kann auftauchen, ob die soziale Selbst
bestimmung im Recht durch eine Erweiterung der Tarif
wirkung zu fördern ist, so daß an der Rechts- und Friedens
ordnung des Tarifvertrags auch solche teilnehmen können,
die weder Vertragsparteien noch Vertragsmitglieder sind l ).
Daß an sich der Tarifvertrag diese Tendenz zur Fernwirknng
auf Vertragsfremde hat, haben wir bereits ailsgeführt, wie
wir auch sahen, daß die Praxis der Gerichte ihr entgegenzu
kommen trachtet (S. 100). Der Gedanke liegt um so näher,
als dahingehende Bestrebungen im Reichstage bereits in den
Jahren 1908 und 1910 ausgesprochen worden sind. Nament
lich der Abgeordnete vr. Junck sprach davon, daß vor allem
eine Bestimmung geeignet wäre, den Gedanken des Tarif
vertrags zu fördern, „nämlich die Erhebung der Tarifverträge
zu einer dispositiven Rechtsnorm im Gewerbe". Er fügte
treffend hinzu: „Man darf, wenn man die Tarifverträge
richtig einschätzen will, nicht immer nur an die Regelung der
Löhne denken, sondern auch an ihren übrigen so wesentlich
sozialpolitischen Inhalt: der ganze Arbeiterschutz kann für ein
Gewerbe vertragsmäßig festgelegt werden, Arbeitszeit und
andere wichtige Bestimmungen, für die wir sonst den Zwang
des Staates anrufen" 2 ). Und der Staatssekretär des Innern,
vr. Delbrück, hat sich dieser Gedankenreihe, zunächst für
das' Gebiet der Heimarbeit, angeschlossen, als er ausführte:
„Wir würden also nach meiner Ansicht nicht weiter zu gehen
') „Erweiterte Autonomie" (Gierte, Deutsches Privatrecht IS. 152,153).
2- RT. Bd. 230 S. 3377, 3373 ff.