Full text: Ein Arbeitstarifgesetz

II. Ausblick. 
205 
zum erstenmal in der Geschichte würde der Gesetzgeber auf 
solche Weise mittelbar eine neue Rechtsbildung betreiben: 
Wir überwanden die Fehden des Mittelalters nicht anders 
als durch Zwangsverhandlung und Verhandlungszwang und 
brachen uns so den Weg zu einer neuen Rechts- und Friedens 
ordnung. 
2. 
Die Frage kann auftauchen, ob die soziale Selbst 
bestimmung im Recht durch eine Erweiterung der Tarif 
wirkung zu fördern ist, so daß an der Rechts- und Friedens 
ordnung des Tarifvertrags auch solche teilnehmen können, 
die weder Vertragsparteien noch Vertragsmitglieder sind l ). 
Daß an sich der Tarifvertrag diese Tendenz zur Fernwirknng 
auf Vertragsfremde hat, haben wir bereits ailsgeführt, wie 
wir auch sahen, daß die Praxis der Gerichte ihr entgegenzu 
kommen trachtet (S. 100). Der Gedanke liegt um so näher, 
als dahingehende Bestrebungen im Reichstage bereits in den 
Jahren 1908 und 1910 ausgesprochen worden sind. Nament 
lich der Abgeordnete vr. Junck sprach davon, daß vor allem 
eine Bestimmung geeignet wäre, den Gedanken des Tarif 
vertrags zu fördern, „nämlich die Erhebung der Tarifverträge 
zu einer dispositiven Rechtsnorm im Gewerbe". Er fügte 
treffend hinzu: „Man darf, wenn man die Tarifverträge 
richtig einschätzen will, nicht immer nur an die Regelung der 
Löhne denken, sondern auch an ihren übrigen so wesentlich 
sozialpolitischen Inhalt: der ganze Arbeiterschutz kann für ein 
Gewerbe vertragsmäßig festgelegt werden, Arbeitszeit und 
andere wichtige Bestimmungen, für die wir sonst den Zwang 
des Staates anrufen" 2 ). Und der Staatssekretär des Innern, 
vr. Delbrück, hat sich dieser Gedankenreihe, zunächst für 
das' Gebiet der Heimarbeit, angeschlossen, als er ausführte: 
„Wir würden also nach meiner Ansicht nicht weiter zu gehen 
') „Erweiterte Autonomie" (Gierte, Deutsches Privatrecht IS. 152,153). 
2- RT. Bd. 230 S. 3377, 3373 ff.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.