Full text: Ein Arbeitstarifgesetz

Erster Abschnitt. Der Tarifvertrag. 
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VI. Ungehorsam und Friedensbrnch. 
8 47. 
Die Vertragsorganisationen müssen dafür sorgen, daß S. 127 ff. 
ihre Mitglieder, soweit sie Vertragsmitglieder sind, den 
Tarifvertrag nicht verletzen. 
8 48. 
Wird durch die Vertragsorganisation der Ungehorsam S. 145 ff. 
ihrer Mitglieder nicht beseitigt, so ist die Tarifbehörde befugt, 
diese Mitglieder zur Einhaltung der Tarifbestimmungen zu 
zwingen. 
Die Tarifbehörde kann insbesondere S. 148 ff. 
1. unmittelbaren Zwang gegen die Person oder das Ver 
mögen des Verpflichteten ausüben; 
2. die zu erzwingende Handlung selbst ausführen oder 
durch einen Dritten ausführen lassen und die Kosten 
hierfür im voraus im Zwangswege von dem Ver 
pflichteten einziehen; 
3. zur Erzwingung einer Handlung oder Unterlassung 
Geldstrafen in Höhe bis zu fünfhundert Mark androhen 
und festsetzen; 
4. wenn die Tarifpslicht in dem Abschluß einer Abrede be 
steht und diese Abrede nicht getroffen wird, die Abrede 
durch ihre Bestimmung ersetzen. 
Sind die Verpflichteten Organisationen, so richtet sich 
der Tarifzwang gegen die Mitglieder des Vorstandes, oder, 
wenn die Organisation eine Gesellschaft mit beschränkter 
Haftung ist, gegen den Geschäftsführer. Die Organisation 
haftet für Strafe und Kosten, wenn sie sonst nicht beizu 
treiben sind. 
8 49. 
Wird durch die Vertragsorganisation der Friedensbruch S. 151 ff. 
ihrer Mitglieder nicht beseitigt, so hat sie an die betroffene ^ 
Vertragspartei eine Buße bis zur Höhe von zwanzigtausend
	        
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