Erster Abschnitt, Der Tarifvertrag.
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mäßig zustande, so ist die Tarifbehörde befugt, den Vorstand
zu ernennen. Der ernannte Vorstand hat in allen Tarif
angelegenheiten die Stellung eines gewählten Vorstandes,
bis eine ordnungsmäßige Wahl zustande gekommen ist.
Die ernannten Vorstandsmitglieder dürfen nur aus
wichtigen Gründelt ablehnen. Die Tarifbehörde entscheidet
über die Zulässigkeit der Ablehnung.
8 36.
Stehen tariffähige Berufsvereine in keinem Tarifverhält
nis, so können sie durch Erklärung gegenüber der Tarif
behörde die Tariffähigkeit aufgeben.
8 37.
Die Tarifbehörde muß tariffähigen Berufsvereinen die
Tariffähigkeit entziehen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr
vorhanden sind, die sie zur Erlangung der Tariffähigkeit
berechtigt haben. Ein Verein, dem die Tariffähigkeit ent
zogen worden ist, hat die Bescheinigung über seine Tarif
fähigkeit unverzüglich der Tarifbehörde zurückzureichen.
Der Verlust der Tariffähigkeit tritt mit seiner Bekannt
machung ein.
8 38.
Soweit nach diesen Vorschriften eine Bekanntmachung
zu erfolgen hat, bestimmt die Tarifbehörde nach eigenem Er
messen die Art der Bekanntmachung.
8 39.
Die Bestimmungen der §§ 23—38 sind zwingend.
V. Die Tarifbestimmungen.
8 40.
Abreden und Vorschriften in Arbeitsordnungen, die den
Tarifbestimmungen zuwiderlaufen, sind nichtig.
S. 64
Anm. 1.
S. 64
Anm. 1
S. 101 ff.
S. 108 ff.
S.105 ff.