Full text: Ein Arbeitstarifgesetz

Erster Abschnitt, Der Tarifvertrag. 
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mäßig zustande, so ist die Tarifbehörde befugt, den Vorstand 
zu ernennen. Der ernannte Vorstand hat in allen Tarif 
angelegenheiten die Stellung eines gewählten Vorstandes, 
bis eine ordnungsmäßige Wahl zustande gekommen ist. 
Die ernannten Vorstandsmitglieder dürfen nur aus 
wichtigen Gründelt ablehnen. Die Tarifbehörde entscheidet 
über die Zulässigkeit der Ablehnung. 
8 36. 
Stehen tariffähige Berufsvereine in keinem Tarifverhält 
nis, so können sie durch Erklärung gegenüber der Tarif 
behörde die Tariffähigkeit aufgeben. 
8 37. 
Die Tarifbehörde muß tariffähigen Berufsvereinen die 
Tariffähigkeit entziehen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr 
vorhanden sind, die sie zur Erlangung der Tariffähigkeit 
berechtigt haben. Ein Verein, dem die Tariffähigkeit ent 
zogen worden ist, hat die Bescheinigung über seine Tarif 
fähigkeit unverzüglich der Tarifbehörde zurückzureichen. 
Der Verlust der Tariffähigkeit tritt mit seiner Bekannt 
machung ein. 
8 38. 
Soweit nach diesen Vorschriften eine Bekanntmachung 
zu erfolgen hat, bestimmt die Tarifbehörde nach eigenem Er 
messen die Art der Bekanntmachung. 
8 39. 
Die Bestimmungen der §§ 23—38 sind zwingend. 
V. Die Tarifbestimmungen. 
8 40. 
Abreden und Vorschriften in Arbeitsordnungen, die den 
Tarifbestimmungen zuwiderlaufen, sind nichtig. 
S. 64 
Anm. 1. 
S. 64 
Anm. 1 
S. 101 ff. 
S. 108 ff. 
S.105 ff.
	        
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