I. Das Problem des Tarifrechts und die legislative Rechtswissenschaft. 1Z
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Aus dem Gesagten ergibt sich, in welchem Sinne das
Problem des Tarifrechts Gegenstand der legislativen
Rechtswissenschaft sein kann.
Sie kann nicht von sich aus konstruktive Formen erfinden,
nach denen sich das Leben des Tarifvertrags zu richten hätte,
einerlei, ob die sozialen Voraussetzungen dafür vorhanden
sind oder nicht. Wie der Tarifvertrag nicht in den Köpfen
der Juristen entstanden ist, so können sie ihn auch nicht nach
ihrem Willen weiterbilden.
Die Rechtswissenschaft kann auch nicht darüber entscheiden,
ob die Tarifverträge berechtigt sind oder nicht. Die vielen
eingehenden Untersuchungen der Nationalökonomie und der
Sozialpolitik, ebenso die Argumentationen der Beteiligten,
die den Nutzen oder die Nutzlosigkeit der Tarifverträge dar
zutun suchen, kommen für die legislative Rechtswissenschaft
nur insoweit in Betracht, als sie geeignet sind, Licht über
ihr soziales Wesen und ihre sozialen Wirkungen zu verbreiten.
Alle diese Untersuchungen und Argumente wurzeln in einer
Wertung der in den Tarifverträgen zum Ausdruck kommen
den sozialen Bestrebungen, die als solche der legislativen
Rechtswissenschaft nicht zusteht. Sie kann nur die Voraus
setzungen dieser Wertungen, soweit sie rechtlicher Art sind,
prüfen und durch Darlegung des den Tarifvertrag beherrschen
den Rechtsgedankens von neuem zur Stellungnahme ihm
gegenüber anregen. Dies gilt vor allem für die Stellung
des Staates. Er wird zu prüfen haben, ob es seinen Zwecken
entspricht, seine bisherige Passivität in der Frage des Tarif
vertrags aufrecht zu erhalten. Denn die rechtswissenschaft
liche Untersuchung führt ihm die Bedeutung einer neuen recht
lichen Regelung des Tarifvertrags vor Augen. Er kann
danach ermessen, welche rechtliche Wirkung ein gesetzgeberisches
Vorgehen haben kann, und wie der Rechtsgedanke des Tarif
vertrags über seine Regelung hinaus für andere Gebiete der