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Einführung.
Gesetzgebung nutzbar gemacht werden kann. Insofern kann
die Ausbreitung des Gehalts einer rechtlichen Neuschöpfung
des Tarifvertrags auch auf seine Wertung einwirken.
Die legislative Rechtswissenschaft kann nur
unter Darlegung ihrer Grundanschauungen die
rechtlichen Grundformen untersuchen, die erfor
derlich sind, um die Zwecke des Tarifvertrags
mit ihren rechtlichen Mitteln in Übereinstimmung
zu bringen, die Grundidee darlegen, die diese
rechtlichen Bestrebungen zusammenfaßt, und in
Gesetzgebungsform die Möglichkeit ihrer Ver
wirklichung im einzelnen zeigen.
Diese Untersuchung muß systematisch, das heißt auf ein
heitliche Grundgedanken gerichtet sein. Nur so kann die innere
Notwendigkeit der Regelung begriffen werden. Sie muß
außerdem alle Einzelheiten einer Tarifregelung ins Auge
fassen. Ohne sie kann die Möglichkeit eines Arbeitstaris-
gesetzes nicht dargetan werden. Dies zeigen die amtlichen
und privaten Gesetzentwürfe, die in den Anlagen zu diesem
Buche abgedruckt sind. Sie sind zum Teil völlig mißglückt
und haben nur insofern einen Wert, als sie deutlich zeigen,
wie unklar bisher noch die Wege zu einem Arbeitstarifgesetz
sind, und welche Wege sicher nicht gegangen werden dürfen.
Zum anderen Teil bieten sie zwar wertvolle Anregungen im
einzelnen. Aber sie können als eine Lösung des Problems
des Tarifrechts deswegen nicht angesprochen werden, weil
ihnen der einheitliche Aufbau aus bestimmten Grundgedanken
fehlt und keineswegs alle Einzelheiten, die für eine Regelung
des Tarifvertrags von Bedeutung sein müssen, normiert
sind. Diese Einheit und Ausführlichkeit zu erreichen, muß
deswegen der Hauptzweck einer neuen, auf das Gesetz
gebungsproblem gerichteten Untersuchung sein.
Sie geht hierbei von der Voraussetzung aus, daß der Tarif
vertrag bereits nach heutigem Rechte ein Rechtsvertrag wie