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Anlagen.
Abweichende Bestimmungen sind nichtig und werden vollgiltig
durch die entsprechenden Vorschriften des Tarifvertrags ersetzt.
Dieser ist gleichfalls auf alle Arbeitsvertrüge anzuwenden, die
eine Partei mit einem fremden Dritten abschließt.
In diesem Falle ist der tariswidrige Arbeitsvertrag ohne Kün
digung jederzeit lösbar.
Art. 5. Der Arbeitstarifvertrag muß schriftlich abgeschlossen
werden.
Ein von den Parteien oder ihren Bevollmächtigten unterzeichnetes
Exemplar ist bei dem Sekretär des für den Vertragsort zuständigen
Gewerbegerichts zu hinterlegen.
Art. 6. Der Vertrag ist nur dann giltig, wenn die Vertreter
der ihn abschließenden Vereine eine satzungsgemäße oder eine be
sondere, in der Generalversammlung erteilte Vollmacht haben. Gleich
wohl können die Satzungen bestimmen, daß der Vertrag erst nach
Genehmigung durch die Generalversammlung zwingende Kraft gegen
die Mitglieder erlangt.
Die Satzungen bestimmen die Stimmenmehrheit, die für die
Rechtsgiltigkeit des Auftrags oder der Genehmigung erforderlich ist.
Art. 7. Der Vertrag stellt fest die Zeit seiner Geltung, die
Art seines Ablaufs, die Kündigungsfrist mit mindestens zwei Monaten,
die Art seiner Verlängerung, die Bedingungen für Abänderung und
Erneuerung, die Orte und Zweige des Gewerbes, auf die er An
wendung findet; die Geltungszeit darf keinesfalls drei Jahre über
steigen. Im Falle stillschweigender Erneuerung läuft der Vertrag
ein Jahr weiter.
Art. 8. Die vertragschließenden Parteien sind verpflichtet, die
Ausführung des Vertrags loyal zu überwachen. Insbesondere haben
sie gegen widerspenstige Mitglieder alle in den Satzungen vorgesehenen
Disziplinarmittel zu ergreifen, sie haften im Falle der Vertrags
verletzung gemäß den Bestimmungen des Vertrags.
Art. 9. Wenn ein Mitglied aus dem vertragschließenden Verein
austritt, so bleibt es gleichwohl für die ganze Vertragsdauer den
Vertragspflichten unterworfen.
Der Verein kann vorkommendenfalls von dem ausgetretenen
Mitglied nur den verfallenen und den laufenden Beitrag einziehen,
abgesehen jedoch von dem Recht auf Einforderung eines Anteils am
Schadensersatz bei Vertragsbruch.
Eine gegenteilige Bestimmung ist nichtig.
Art. 10. Die Satzungen müssen die Gewährleistung enthalten,
welche der Verein für die Aufrechterhaltung des Vertrags zu erklären