Full text: Ein Arbeitstarifgesetz

240 
Anlagen. 
Abweichende Bestimmungen sind nichtig und werden vollgiltig 
durch die entsprechenden Vorschriften des Tarifvertrags ersetzt. 
Dieser ist gleichfalls auf alle Arbeitsvertrüge anzuwenden, die 
eine Partei mit einem fremden Dritten abschließt. 
In diesem Falle ist der tariswidrige Arbeitsvertrag ohne Kün 
digung jederzeit lösbar. 
Art. 5. Der Arbeitstarifvertrag muß schriftlich abgeschlossen 
werden. 
Ein von den Parteien oder ihren Bevollmächtigten unterzeichnetes 
Exemplar ist bei dem Sekretär des für den Vertragsort zuständigen 
Gewerbegerichts zu hinterlegen. 
Art. 6. Der Vertrag ist nur dann giltig, wenn die Vertreter 
der ihn abschließenden Vereine eine satzungsgemäße oder eine be 
sondere, in der Generalversammlung erteilte Vollmacht haben. Gleich 
wohl können die Satzungen bestimmen, daß der Vertrag erst nach 
Genehmigung durch die Generalversammlung zwingende Kraft gegen 
die Mitglieder erlangt. 
Die Satzungen bestimmen die Stimmenmehrheit, die für die 
Rechtsgiltigkeit des Auftrags oder der Genehmigung erforderlich ist. 
Art. 7. Der Vertrag stellt fest die Zeit seiner Geltung, die 
Art seines Ablaufs, die Kündigungsfrist mit mindestens zwei Monaten, 
die Art seiner Verlängerung, die Bedingungen für Abänderung und 
Erneuerung, die Orte und Zweige des Gewerbes, auf die er An 
wendung findet; die Geltungszeit darf keinesfalls drei Jahre über 
steigen. Im Falle stillschweigender Erneuerung läuft der Vertrag 
ein Jahr weiter. 
Art. 8. Die vertragschließenden Parteien sind verpflichtet, die 
Ausführung des Vertrags loyal zu überwachen. Insbesondere haben 
sie gegen widerspenstige Mitglieder alle in den Satzungen vorgesehenen 
Disziplinarmittel zu ergreifen, sie haften im Falle der Vertrags 
verletzung gemäß den Bestimmungen des Vertrags. 
Art. 9. Wenn ein Mitglied aus dem vertragschließenden Verein 
austritt, so bleibt es gleichwohl für die ganze Vertragsdauer den 
Vertragspflichten unterworfen. 
Der Verein kann vorkommendenfalls von dem ausgetretenen 
Mitglied nur den verfallenen und den laufenden Beitrag einziehen, 
abgesehen jedoch von dem Recht auf Einforderung eines Anteils am 
Schadensersatz bei Vertragsbruch. 
Eine gegenteilige Bestimmung ist nichtig. 
Art. 10. Die Satzungen müssen die Gewährleistung enthalten, 
welche der Verein für die Aufrechterhaltung des Vertrags zu erklären
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.