I. Belgischer Gesetzentwurf.
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hat. Sie schreiben insbesondere die Schadloshaltung vor, die von
den Mitgliedern eingefordert werden kann, welche den Vertrags
pflichten zuwiderhandeln.
Der Verein kann seine Ansprüche vor dem Gewerbegericht verfolgen.
Art. 11. Der Berussverein oder die gesetzlich anerkannte Ver
einigung, die einem Kollektivvertrag zugestimmt haben, haften nicht
für den Bruch von Einzelvertragen ihrer Mitglieder, die den Kollektiv
verträgen angehören. Sie können die Ausführung dieser Einzel
verträge nur kraft förmlicher Abmachungen gewährleisten.
Art. 12. Beim Fehlen anderer Vorschriften kann beim Bruch
eines Kollektivvertrags die schuldige Partei zu Schadensersatz ver
urteilt werden. Dieser darf aber den Betrag von 25 Frcs. für jedes
Arbeitermitglied der vertragschließenden Vereinigung nicht überschreiten.
Die vertragsmäßigen Vorschriften über die Höhe des Schadens
ersatzes müssen für beide Parteien gleich sein; im Falle einer Un
gleichheit kommt der höhere Betrag zur Anwendung.
Jeder Verein hat das Recht des Rückgriffs auf diejenigen Mit
glieder, die seine Verpflichtung verschuldet haben.
Art. 13. Für die Sicherung der Verpflichtungen kann eine
Sicherheit gestellt werden, die bei der Staatskasse zu hinterlegen ist.
Art. 14. Der Berufsverein oder die gesetzlich anerkannte Ver
einigung kann als Kläger oder Beklagter vor Gericht erscheinen zur
Wahrung der Rechte seiner Mitglieder aus dem Kollektivvertrag ohne
Einschränkung des Rechts dieser Mitglieder, selbst direkt vorzugehen
oder sich dem Vorgehen des Vereins anzuschließen oder bei der Ver
handlung einzugreifen.
Art. 15. Die vertragschließenden Parteien setzen ein aus der
gleichen Zahl von Vertretern beider Parteien zusammengesetztes
Schiedsgericht ein, das über die Auslegung des Vertrags, feine Ab
änderung oder Erneuerung zu befinden hat.
Art. 16. Ebenso hat dieses Schiedsgericht auch über etwaige
Streitigkeiten nach einem bestimmten Verfahren zu entscheiden. Die
Parteien sind verpflichtet, sich den einstimmig gefaßten Beschlüssen
zu unterwerfen. Im Falle mangelnder Übereinstimmung in der
Kommission kann diese einen Schiedsrichter ernennen, der endgiltig
entscheidet; auch kann aus Wunsch der Parteien der Fall vor das
Gewerbegericht gebracht werden.
Art. 17. Vor dem 1. März jedes Jahres überreichen die
vertragschließenden Parteien dem Arbeitsamte zur Veröffentlichung
in der Revue du Travail ein vollständiges Verzeichnis der auf ihre
Veranlassung abgeschlossenen, erneuerten oder erloschenen Kollektiv-
Sinzheimer, Ein Arbeitstarifgesetz. 16