Full text: Ein Arbeitstarifgesetz

I. Belgischer Gesetzentwurf. 
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hat. Sie schreiben insbesondere die Schadloshaltung vor, die von 
den Mitgliedern eingefordert werden kann, welche den Vertrags 
pflichten zuwiderhandeln. 
Der Verein kann seine Ansprüche vor dem Gewerbegericht verfolgen. 
Art. 11. Der Berussverein oder die gesetzlich anerkannte Ver 
einigung, die einem Kollektivvertrag zugestimmt haben, haften nicht 
für den Bruch von Einzelvertragen ihrer Mitglieder, die den Kollektiv 
verträgen angehören. Sie können die Ausführung dieser Einzel 
verträge nur kraft förmlicher Abmachungen gewährleisten. 
Art. 12. Beim Fehlen anderer Vorschriften kann beim Bruch 
eines Kollektivvertrags die schuldige Partei zu Schadensersatz ver 
urteilt werden. Dieser darf aber den Betrag von 25 Frcs. für jedes 
Arbeitermitglied der vertragschließenden Vereinigung nicht überschreiten. 
Die vertragsmäßigen Vorschriften über die Höhe des Schadens 
ersatzes müssen für beide Parteien gleich sein; im Falle einer Un 
gleichheit kommt der höhere Betrag zur Anwendung. 
Jeder Verein hat das Recht des Rückgriffs auf diejenigen Mit 
glieder, die seine Verpflichtung verschuldet haben. 
Art. 13. Für die Sicherung der Verpflichtungen kann eine 
Sicherheit gestellt werden, die bei der Staatskasse zu hinterlegen ist. 
Art. 14. Der Berufsverein oder die gesetzlich anerkannte Ver 
einigung kann als Kläger oder Beklagter vor Gericht erscheinen zur 
Wahrung der Rechte seiner Mitglieder aus dem Kollektivvertrag ohne 
Einschränkung des Rechts dieser Mitglieder, selbst direkt vorzugehen 
oder sich dem Vorgehen des Vereins anzuschließen oder bei der Ver 
handlung einzugreifen. 
Art. 15. Die vertragschließenden Parteien setzen ein aus der 
gleichen Zahl von Vertretern beider Parteien zusammengesetztes 
Schiedsgericht ein, das über die Auslegung des Vertrags, feine Ab 
änderung oder Erneuerung zu befinden hat. 
Art. 16. Ebenso hat dieses Schiedsgericht auch über etwaige 
Streitigkeiten nach einem bestimmten Verfahren zu entscheiden. Die 
Parteien sind verpflichtet, sich den einstimmig gefaßten Beschlüssen 
zu unterwerfen. Im Falle mangelnder Übereinstimmung in der 
Kommission kann diese einen Schiedsrichter ernennen, der endgiltig 
entscheidet; auch kann aus Wunsch der Parteien der Fall vor das 
Gewerbegericht gebracht werden. 
Art. 17. Vor dem 1. März jedes Jahres überreichen die 
vertragschließenden Parteien dem Arbeitsamte zur Veröffentlichung 
in der Revue du Travail ein vollständiges Verzeichnis der auf ihre 
Veranlassung abgeschlossenen, erneuerten oder erloschenen Kollektiv- 
Sinzheimer, Ein Arbeitstarifgesetz. 16
	        
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