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Anlagen.
§ 7. Für tarifwidrige Handlungen seiner Mitglieder haftet
der Berufsverein nur, wenn er sie veranlaßt oder auf Aufforderung
des Verletzten nicht verhindert hat.
§ 8. Berufsvereine können von ihren Mitgliedern fordern, daß
sie ihre Tarifpflichten erfüllen.
§ 9. Ausscheiden aus einem Berufsverein befreit nicht von
den Tarifpflichten.
§ 10. Bei Auflösung eines Berufsvereins haftet sein Ver
mögen für die Dauer des Tarifvertrags, mindestens aber noch drei
Jahre. Die Auflösung gilt als Kündigung des Tarifvertrags.
§ 11. Tarifverträge und andere Vereinbarungen mit Gesamt
heiten von Arbeitgebern und Arbeitern über deren allgemeine Be
ziehungen zueinander bedürfen der Schriftform, wenn sie nicht vor
dem Einigungsamte, insbesondere durch Unterwerfung unter einen
Schiedsspruch zustande gekommen sind.
§ 12. Tarifabkommen mit nicht organisierten Gesamtheiten be
dürfen zu ihrer Giltigkeit der alljährlich zu wiederholenden Ge
nehmigung des GG. oder KG.
Der Vorsitzende des GG. oder KG. kann die Ordnungsmäßig
keit der Wahl der Vertreter') durch einen von ihm beauftragten
Beamten feststellen lassen. Dieser ist berechtigt, an den Wahl
versammlungen teilzunehmen.
§ 13. Die Parteien sind berechtigt und auf Erfordern ver
pflichtet, den Tarifvertrag beim GG. oder KG. niederzulegen. Sie
können dazu durch Ordnungsstrafen bis 5000 Mark angehalten werden.
§ 14. Tarifverträge von unbestimmter Dauer sind zum Ablauf
des ersten, solche von mehr als fünfjähriger Dauer zum Ablauf des
fünften Jahres kündbar. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.
Die Kündigung erfolgt an das zuständige Gericht und ist durch
dieses der Gegenpartei mitzuteilen.
Für Mitglieder eines Verufsvereins steht nur diesem das Kün
digungsrecht zu.
ß 15. Die Organe der Tarifgemeinschnft werden unrer Leitung
des GG. oder KG. gewählt und, wenn eine Wahl nicht zustande
kommt, von diesen ernannt.
Z 16. Die Parteien können allgemein die Entscheidung von
Streitigkeiten aus Dienstverträgen an Schiedsgerichte übertragen.
8 17. Die Entscheidungen der Tarifschiedsgerichte sind rechts
kräftig, wenn nicht binnen einer Notfrist von zwei Wochen die
gerichtliche Klage erhoben wird.
') d. h. Vertreter der Vertragsparteien.