Full text: Ein Arbeitstarifgesetz

42 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts. 
kommen, sondern auch in vertragsmäßigen Bestimmungen 
bestand. Gierte faßt diese Entwicklung in der Besprechung 
des Verhältnisses der Hofgemeinde zu ihrem Herrn, wie 
folgt, zusammen'): „Im Zusammenhange mit der Fort 
bildung der Gerichte wurde auch das Recht des Hofes, statt 
eines bloß im Willen des Herrn beruhenden, zu einem ge 
nossenschaftlichen Recht und konnte daher nicht mehr ein 
seitig vom Herrn geordnet und geändert werden. Mehr 
und mehr traten daher als Rechtsquellen neben die still 
schweigende oder ausdrückliche Anordnung oder Verleihung 
des Herrn das genossenschaftliche Herkommen und die ge 
nossenschaftliche Weisung und Küre des Rechts, wobei anderer 
seits die Zustimmung des Herrn erforderlich, seine Mit 
wirkung nicht ausgeschlossen war, so daß die Satzungen oft 
als Übereinkommen, Vergleiche oder Verträge zwischen dem 
Herrn und der Gemeinde erschienen." 
Im Sühnevertrag finden wir die rechtliche Er 
scheinung des Friedensgedankens in wesentlichen Zügen vor 
gezeichnet. Wir finden ihn zunächst mit den einzelnen Ver 
trägen des älteren deutschen Rechts als Mittel ihrer Festi 
gung verbunden. In Zeiten, in denen die Selbsthilfe 
allerorts lebendig war, erschien es notwendig, sich mit der 
Vereinbarung des Vertragsinhalts das Halten des Vertrags 
besonders versprechen zu lassen^). Wer das Friedens- und 
Treugelöbnis, nichts gegen den Bestand des Vertrages zu 
unternehmen, brach, verfiel einer Strafe. Im Sühnevertrag 
des mittelalterlichen Rechts hat dann dieser Friedensgedanke 
seinen selbständigen Ausdruck gefunden. Es sah das Fehde 
wesen in hoher Blüte und in einer Ausdehnung vor sich, 
') Genossenschaftsrecht II S. 169. 
2 ) Vgl. Puntschart, Schuldvertrag und Treugelöbnis, bes. S. 93, 
95. Dazu Loening, Der Vertragsbruch, S. 130: „. . . der deutsch 
rechtliche Vertrag, dessen verpflichtende Kraft auf dem gegebenen Worte des 
sich selbst bindenden Schuldners beruht, obligiert nicht nur zur Ausführung 
der direkt übernommenen Leistung, sondern auch zur Anerkennung des selbst 
geschaffenen Rechtszustandes nach allen Hinsichten . . .*
	        
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