42 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts.
kommen, sondern auch in vertragsmäßigen Bestimmungen
bestand. Gierte faßt diese Entwicklung in der Besprechung
des Verhältnisses der Hofgemeinde zu ihrem Herrn, wie
folgt, zusammen'): „Im Zusammenhange mit der Fort
bildung der Gerichte wurde auch das Recht des Hofes, statt
eines bloß im Willen des Herrn beruhenden, zu einem ge
nossenschaftlichen Recht und konnte daher nicht mehr ein
seitig vom Herrn geordnet und geändert werden. Mehr
und mehr traten daher als Rechtsquellen neben die still
schweigende oder ausdrückliche Anordnung oder Verleihung
des Herrn das genossenschaftliche Herkommen und die ge
nossenschaftliche Weisung und Küre des Rechts, wobei anderer
seits die Zustimmung des Herrn erforderlich, seine Mit
wirkung nicht ausgeschlossen war, so daß die Satzungen oft
als Übereinkommen, Vergleiche oder Verträge zwischen dem
Herrn und der Gemeinde erschienen."
Im Sühnevertrag finden wir die rechtliche Er
scheinung des Friedensgedankens in wesentlichen Zügen vor
gezeichnet. Wir finden ihn zunächst mit den einzelnen Ver
trägen des älteren deutschen Rechts als Mittel ihrer Festi
gung verbunden. In Zeiten, in denen die Selbsthilfe
allerorts lebendig war, erschien es notwendig, sich mit der
Vereinbarung des Vertragsinhalts das Halten des Vertrags
besonders versprechen zu lassen^). Wer das Friedens- und
Treugelöbnis, nichts gegen den Bestand des Vertrages zu
unternehmen, brach, verfiel einer Strafe. Im Sühnevertrag
des mittelalterlichen Rechts hat dann dieser Friedensgedanke
seinen selbständigen Ausdruck gefunden. Es sah das Fehde
wesen in hoher Blüte und in einer Ausdehnung vor sich,
') Genossenschaftsrecht II S. 169.
2 ) Vgl. Puntschart, Schuldvertrag und Treugelöbnis, bes. S. 93,
95. Dazu Loening, Der Vertragsbruch, S. 130: „. . . der deutsch
rechtliche Vertrag, dessen verpflichtende Kraft auf dem gegebenen Worte des
sich selbst bindenden Schuldners beruht, obligiert nicht nur zur Ausführung
der direkt übernommenen Leistung, sondern auch zur Anerkennung des selbst
geschaffenen Rechtszustandes nach allen Hinsichten . . .*