Full text: Ein Arbeitstarifgesetz

Erster Abschnitt. Die Autonomie des Tarisvertrags. 4Z 
die über das Gebiet der früheren Racheausübung weit hinaus 
geht. Trotz aller Bemühungen der Reichsgewalt, dieser Be 
tätigung der Selbsthilfe hindernd in den Weg zu treten, 
mußte sie in ihrer Gesetzgebung mit der Fehde als einem 
tatsächlich bestehenden Institut rechnen, ja sie innerhalb ge 
wisser Grenzen geradezu als berechtigt anerkennen. So ent 
wickelte sich ein Recht des Sühnevertrags, das darauf zielt, 
an die Stelle des Kampfes die Versöhnung, an die Stelle 
der Fehde den Frieden unter den Beteiligten zu setzen'). 
Loening definiert den Sühnevertrag als „diejenige Über 
einkunft, kraft welcher zwei wegen eines wirklichen oder ver 
meintlich geschehenen Unrechts in Feindschaft lebende Parteien 
sich verpflichten, nunmehr Frieden zu halten und infolge 
hiervon keinen feindseligen Akt in bezug auf die abgetane 
Sache gegeneinander vorzunehmen." „Nicht immer wird durch 
den Sühnevertrag eine in kriegerischer Weise mit Heeresmacht 
geführte Fehde beseitigt. Die beizulegende Feindschaft braucht 
überhaupt nicht zum offenen Ausbruch gekommen zu sein, 
wenn sich die Versöhnung an das zur Feindschaft Anlaß 
gebende Vorkommnis etwa alsbald anschließt^)." Nur auf 
die durch den Sühnevcrtrag abgetane Sache bezieht sich der 
Friede. Daraus erhellt, daß regelmäßig keine absolute 
Friedenspslicht aus dem Sühnevertrag folgt. Wohl ist in 
der Literatur über das Recht des Sühnevertrags die Ansicht 
ausgesprochen, daß der im Sühnevertrag gelobte Frieden 
eine Regulierung der gesamten Rechtsbeziehungen zwischen 
zwei Parteien sei, sodaß sich aus ihm ein allgemeiner Friede 
ergebe. Demgegenüber hat Loening die Ansicht begründet, 
der entscheidende Punkt für die rechtliche Beurteilung des 
gelobten Friedens sei die Auffassung, daß die im Streit 
befangene Sache abgetan, der Zustand des Friedens, wie 
er vorher bestand, wieder hergestellt werden solle und des 
wegen eine Verletzung dieses Friedensvertrags wesentlich 
') Loening a. a. O. S. 48, 132 s., 483. 
2 ) A. o. O. S. 483 f.
	        
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