Erster Abschnitt. Die Autonomie des Tarisvertrags. 4Z
die über das Gebiet der früheren Racheausübung weit hinaus
geht. Trotz aller Bemühungen der Reichsgewalt, dieser Be
tätigung der Selbsthilfe hindernd in den Weg zu treten,
mußte sie in ihrer Gesetzgebung mit der Fehde als einem
tatsächlich bestehenden Institut rechnen, ja sie innerhalb ge
wisser Grenzen geradezu als berechtigt anerkennen. So ent
wickelte sich ein Recht des Sühnevertrags, das darauf zielt,
an die Stelle des Kampfes die Versöhnung, an die Stelle
der Fehde den Frieden unter den Beteiligten zu setzen').
Loening definiert den Sühnevertrag als „diejenige Über
einkunft, kraft welcher zwei wegen eines wirklichen oder ver
meintlich geschehenen Unrechts in Feindschaft lebende Parteien
sich verpflichten, nunmehr Frieden zu halten und infolge
hiervon keinen feindseligen Akt in bezug auf die abgetane
Sache gegeneinander vorzunehmen." „Nicht immer wird durch
den Sühnevertrag eine in kriegerischer Weise mit Heeresmacht
geführte Fehde beseitigt. Die beizulegende Feindschaft braucht
überhaupt nicht zum offenen Ausbruch gekommen zu sein,
wenn sich die Versöhnung an das zur Feindschaft Anlaß
gebende Vorkommnis etwa alsbald anschließt^)." Nur auf
die durch den Sühnevcrtrag abgetane Sache bezieht sich der
Friede. Daraus erhellt, daß regelmäßig keine absolute
Friedenspslicht aus dem Sühnevertrag folgt. Wohl ist in
der Literatur über das Recht des Sühnevertrags die Ansicht
ausgesprochen, daß der im Sühnevertrag gelobte Frieden
eine Regulierung der gesamten Rechtsbeziehungen zwischen
zwei Parteien sei, sodaß sich aus ihm ein allgemeiner Friede
ergebe. Demgegenüber hat Loening die Ansicht begründet,
der entscheidende Punkt für die rechtliche Beurteilung des
gelobten Friedens sei die Auffassung, daß die im Streit
befangene Sache abgetan, der Zustand des Friedens, wie
er vorher bestand, wieder hergestellt werden solle und des
wegen eine Verletzung dieses Friedensvertrags wesentlich
') Loening a. a. O. S. 48, 132 s., 483.
2 ) A. o. O. S. 483 f.