Full text: Ein Arbeitstarifgesetz

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48 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts. 
steht nur darüber, ob die durch den völkerrechtlichen Vertrag 
hervorgebrachte Rechtsordnung nur für und gegen die kontra 
hierenden Staaten oder auch unmittelbar für und gegen dereri 
Untertanen gelten. Im ersten Falle bedürfte die Wirksani- 
keit des völkerrechtlichen Vertrages des ausführenden Landes- 
gesetzesZ. Im anderen Falle würde ohne weiteres durch 
den Vertrag ein „völkerrechtliches Jndigenat" entstehen, ein 
Unterworfenfein unter überstaatliche Normen (v. Liszt). Diese 
Frage ist für uns deswegen interessant, weil sich in ihr die 
Streitfrage widerspiegelt, die auf dem Grunde des geltenden 
Rechts für den Tarifvertrag besteht, ob nämlich feine Be 
stimmungen nur für die Vertragsorganisationen als Kontra 
henten gelten oder auch unmittelbar für ihre Mitglieder. 
Das geltende Recht hat bekanntlich die Frage dahin beant 
wortet, daß, wenn die Vertragsorganisationen als solche den 
Tarifvertrag abschließen, ihre Mitglieder nur mittelbar, d. h. 
fozialrechtlich ihren Vertragsorganisationen gegenüber, an den 
Vertrag gebunden sein können 2). Das künftige Recht wird 
sich fragen, ob die Zwecke des Tarifvertrags nicht auch ein 
„tarifrechtliches Jndigenat" erfordern. 
Das Gesagte lehrt uns, daß der rechtsgeschüftliche Ver 
tragsbegriff nur die Erscheinungsform eines weiteren Ver 
tragsbegriffes ist. Neben dem Vertrag, der jenem Begriffe 
entspricht, steht der Vertrag, der Rechtsverhältnis und 
Rechtsquelle zugleich ist. 
3. 
Das Hofrecht und der Sühnevertrag, der Verfassungs 
vertrag und der völkerrechtliche Vertrag konnten ihre norma 
tive Geltung unabhängig vom Staat entwickeln. Denn Hof- 
„Der allgenieine Begriff des Vertrags schließt seine Eigenschaft als Rechts 
quelle keineswegs aus, das tut nur der spezielle Begriff des Privatvertrags" 
(S. 35). 
i) Triepel, Völkerrecht und Landesrecht, 1899, S. 119. 
") Vertrag II S. 238 ff.
	        
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