Full text: Ein Arbeitstarifgesetz

Erster Abschnitt. Die Autonomie des Tarifvertrags. 47 
bei den Regulierungsrezessen zwischen Gutsherrschaft und 
Gemeinde vor. Bezüglich solcher Vorgänge führt das Ober 
verwaltungsgericht ft aus, daß sie nicht nur privatrechtliche 
Abmachungeu enthalten, die Ordnung individueller Rechts 
verhältnisse, sondern auch eine (unter staatlicher Genehmi 
gung) erfolgende autonome Feststellung objektiver Rechts 
normen für den fraglichen Interessentenkreis. Ani reinsten 
und klarsten tritt das Wesen des rechtsschöpserischen Vertrags 
im Völkerrecht zutage. 
Das Wesen der völkerrechtlichen Verträge hat schon 
v. Holtzendorsf mit scharfen Zügen gezeichnet ft. Er hat 
darauf hingewiesen, daß diese Verträge unter einem zwei 
fachen Gesichtspunkt zu würdigen sind. „Sie erscheinen einmal 
als internationales Rechtsgeschäft mit einseitiger oder 
wechselseitiger Verpflichtung und setzen dann zu ihrer Be 
urteilung im einzelnen Fall und ihrer Geltendmachung die 
Entwicklung der auf die Staatensubjekte, ihre Handlungs 
fähigkeit und Willensbetätigung bezüglichen Lehren voraus.. 
Sodann haben aber auch die Staatsverträge außerdem noch 
die Eigenschaft, Quelle des internationalen Rechts 
zu sein ... Das Eigentümliche solcher unter den Quellen des 
Staatsrechts und Völkerrechts zu würdigeuden Vertragsschlüsse 
liegt darin, daß die Kontrahenten dabei nicht nur wie kontra 
hierende Privatpersonen frei für sich selbst disponieren, 
sondern auch gleichzeitig Gesetze geben und für ihre souve 
ränen Willensäußerungen die Form des Vertrags wühlen 
können. Vertragsschlüsse des öffentlichen Rechts können so 
mit, abgesehen von der Selbstbeschränkung der Kontrahenten 
durch Übernahme bestimmter Verpflichtungen, auch andere 
Personen (Untertanen und Behörden) dauernd zu bestimmten 
Handlungen oder Unterlassungen verpflichten ft". Streit be 
ll OVG. Vd. 14 S. 242 ff., bes. S. 246. 
ll Handbuch des Völkerrechts I S. 97. 
ll Vgl. auch Nipp old, Der völkerrechtliche Vertrag, seine Stellung 
im Rechtssystem und seine Bedeutung für das internationale Recht, 1894:
	        
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