70 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts.
unter das Ausnahmerecht gebeugt werden, das unter allen
Vereinigungen gerade für sie ein besonderes Strafrecht er
schaffen hat. Die Hemmung, die § 153 GO. für die tarif
fähigen Berufsvereine darbietet, ist weniger eine Hemmung
rechtlich effektiver Art. Die Berufsvereine wollen und sollen
nicht etwa die im § 153 GO. besonders verpönten Mittel
in rechtlicher Ungebundenheit für ihre Ausbreitung einsetzen.
Die Hemmung ist vielmehr eine sozialpsychologische insofern,
als ihre Wertung und ihr soziales Ansehen durch das Be
wußtsein beeinträchtigt wird, besonderer Zügelung zu be
dürfen. § 153 GO. ist deshalb für tariffähige Berufsvereine
zu beseitigen. Ihr Koalitionszwang soll lediglich den all
gemeinen Strafbestimmungen unterstehen. Damit wäre ihre
längst erstrebte Gleichstellung mit anderen Vereinigungen,
namentlich den Kartellen, erreicht, die oft einen viel härteren
Druck ohne sonderrechtliche Behinderung auf den einzelnen
ausüben.
Die Beseitigung der gesetzlichen Verbote der Koalitions
freiheit wäre unvollkommen, wenn sich damit nicht auch die
Hintanhaltung aller privaten Rechtsakte verbinden
würde, die auf ihre Art den Willen, sich frei zu koalieren,
zu beschränken suchen. Es darf sozial nicht unmöglich ge
macht werden, was gesetzlich zulässig ist. Diesem Satze wider
sprechen alle Unternehmungen, die darauf gerichtet sind, die
gesetzliche Koalitionsfreiheit im privaten Interesse auszutilgen.
Will daher ein Tarifgesetz in sich konsequent sein, so wird
es sich nicht nur gegen die gesetzlichen, sondern auch die
sozialen Eingriffe wenden müssen, die die Wirksamkeit der
Berufsvereine im Dienste des Tarifvertrags bedrohen. Die
Möglichkeit eines solchen Eingriffs bietet zunächst die Ab
rede zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, einem Berufs
verein nicht beizutreten oder aus ihm auszutreten. Der
Entschluß des Arbeitgebers oder Arbeiters, sich für eine
Koalition zu entscheiden, darf nicht Gegenstand einer obli
gatorischen Verpflichtung sein. So wenig wir jemand ver-