Full text: Ein Arbeitstarifgesetz

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Erster Abschnitt. Die Autonomie des Tarifvertrags. 
Regelung zur Verfügung gestellt werden, die wenigstens 
dann Platz zu greifen hat, wenn der Tarifvertrag selbst 
nichts darüber bestimmt. Diese Regelung muß davon aus 
gehen, daß im mehrgliedrigen Tarifvertrag gemeinschaftliche 
Interessen und Sonderinteresfen der Vertragsparteien neben 
einander liegen, daß weder die Gemeinschaftsinteressen, noch 
die Sonderinteressen allein maßgebend sein können, daß des 
wegen eine Sphäre gemeinschaftlichen Rechts mit einer Sphäre 
vielheitlichen Rechts zu verbinden ist. Der Rechtswissenschaft 
sind solche Kombinationen von Einheitlichkeit und Vielheit- 
lichkeit eines obligationsrechtlichen Verhältnisses im Bereiche 
des Prinzips der gesamten Hand vertraut'), nur daß hier 
die Gesetzgebung die Grenze ziehen muß, wo sich im Zweifel 
diese beiden Sphären trennen. Ich finde sie in folgendem 
Rechtssatz: 
Wenn mehrere Vertragsparteien auf einer Seite an 
einem Tarifvertrag beteiligt sind, so können sie einzeln 
keine Sonderabreden, die vom Inhalt des Tarifvertrags 
abweichen, treffen. Im übrigen sind sie selbständig aus 
dem Tarifvertrag berechtigt und verpflichtet. 
Warum die einzelnen Vertragsparteien keine Sonder 
abreden treffen dürfen, ergibt sich aus dem Gesagten^). 
Die Tarifpraxis erkennt diese Rechtslage als ein natürliches 
') Gierte, Genossenschaftstheorie und deutsche Rechtsprechung S. 361 
Anm. 3, dazu S. 343 unten und S. 844 oben, auch S. 858 zu Anm. 2. 
2 ) Ich weise noch auf die Analogie des völkerrechtlichen Vertrags hin. 
Auch er kennt das mehrgliedrige Verhältnis, wie sich aus Ausführungen 
Holtzendorffs, Handbuch des Völkerrechts I S. 106, ergibt: „Wo...inner 
halb gewisser Staatengruppen rechtsnormative Verträge bestehen, wäre es 
unzulässig, innerhalb desselben Rechtsgebietes zuwiderlaufende Rechtsgeschäfte 
durch Spezialverträge zu vereinbaren. Wo es sich also um das Dasein 
einer Rechtsquelle in Gestalt eines Kollektivvertrags handelt, darf den all 
gemeinen gebietenden oder verbietenden Vorschriften desselben durch ein 
nachträglich von gewissen Mitkontrahenten vereinbartes Rechtsgeschäft oder 
durch jus particulare nicht derogiert werden. Rechtsquelle und Rechts 
geschäft verhalten sich hier auf dem Boden des internationalen Rechts geradeso 
wie jus publicum und jus privatum im inneren Staatsleben."
	        
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