84 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts.
vorstellen, daß, wenn mehrere Vertragsparteien auf einer
Seite einen Tarifvertrag schließen, sie sich ad hoc zu einer
Gesellschaft zusammengefunden haben, in der sie ihre Inter
essen gemeinschaftlich verfolgen wollen. Eine solche Auf
fassung würde hindern, daß eine Vertragspartei Sonder
abreden treffen könnte, da nach § 709 BGB. nur sämtliche
Vertragsparteien zusammen über den Tarifinhalt verfügen
dürfen. Aber gerade diese Bestimmung, wonach nur alle
Vertragsparteien zusammen sich rechtlich betätigen können,
führt dazu, auch diese Vorstellung zurückzuweisen. Dann
könnte nämlich z. B. die Kündigung eines Tarifvertrags auch
nur von allen Vertragsparteien gemeinsam vorgenommen
werden. Dies aber würde zu einer Abhängigkeit der einen
Vertragspartei von der andern führen, die keine der be
teiligten Vertragsparteien will').
Mit Rücksicht auf diese Rechtslage, die in keiner Form
den Tarifinteressen gerecht wird, muß den Beteiligten eine
’) Vgl. dazu die Schiedssprüche im Schneidergewerbe für Breslau
lEinigungsamt II S. 92) und des Einigungsamts Fürth für das Spiegel
glasgewerbe (a. a. O. S. 136). In beiden Entscheidungen ist eine Beschrän
kung des Kündigungsrechts der einzelnen Vertragspartei, wie sie sich aus der
Annahme eines Gesellschaftsverhältnisses rechtlich ergeben müßte, abgelehnt.
„Die rein juristische Auslegung würde" — so sagt das Einigungsamt Fürth —
„zu der Folgerung führen, daß bei einem Tarifvertrag, den mehrere Orga
nisationen unterzeichnet haben, eine dieser Organisationen, auch wenn sie
noch so wenig Mitglieder hätte, die anderen Organisationen mit unverhältnis
mäßig größerer Mitgliederzahl verhindern würde, eine Rechtshandlung, etwa
eine Kündigung des Vertrags, vorzunehmen. Es würde also tatsächlich in der
Hand Weniger liegen, einer größeren Mehrheit ihren Willen aufzuzwingen ...
Unter denselben Nachteilen könnte gegebenenfalls auch die Mehrheit der
Arbeitgeber zu leiden haben, wenn die Minderheit gegen den Willen der
Mehrheit in den Bestand des gesamten Tarifvertrags eingreifen könnte. Die
streng juristische Auffassung ist daher wirtschaftlich eine Unmöglichkeit; sie
würde zu unhaltbaren Zuständen führen, insbesondere würde es überaus
schwierig sein, mehrere verschiedenartige Verbände zum Abschluß eines und
desselben Tarifvertrags zusammenzubringen. Diesen wirtschaftlich kaum ab
sehbaren Folgen gegenüber müssen die Nachteile, die sich für die eine Ver
tragspartei daraus ergeben, daß einer der mehreren Vertragsgegner selbständig
aus dem Vertragsverhältnis ausscheiden kann, zurücktreten."