Erster Abschnitt. Die Autonomie des Tarifvertrags.
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Vertragspartei anerkennen darf. Nur diejenigen können durch
Beitritt Vertragsparteien eines Tarifvertrags werden, die
ihn als Vertragspartei auch abfchließen können (S. 51 ff.).
Dasselbe muß gelten, wenn Dritte durch nachträgliche Willens
einigung Parteien eines Tarifvertrags werden wollen.
Wichtig ist, daß das Gesetz noch nach einer anderen
Richtung hin dem mehrgliedrigen Arbeitstarifvertrag feine
Aufmerksamkeit schenkt. Wenn mehrere Vertragsparteien auf
einer Seite an einem Tarifvertrag beteiligt sind, so ist die Frage
von Bedeutung, in welcher Weife sie ihre Verfügungs
rechte über ihn ausüben können. Für das geltende Recht
kommen verschiedene Möglichkeiten in Betracht. Zunächst
kann man an eine Gesamtgläubiger- und Gesamtschuldner
schaft der §§ 421 ff. und der §§ 428 ff. BGB. denken. Doch
diese Möglichkeit entfällt ohne weiteres aus den Gründen,
die ich bereits früher an anderer Stelle dargelegt habe*).
Man könnte weiter annehmen, daß mit der Mehrheit der
Vertragsparteien eine Vervielfältigung der einzelnen Tarif
vertragsbeziehungen entsteht, d. h. daß jeder der mehreren
Vertragsteilnehmer aus dem Tarifvertrag selbständig mit der
Tarifpflicht belastet ist, wie wenn er allein stünde, und ebenso
jeder für sich berechtigt ist, sodaß Tatsachen, die nur in
der Person eines Schuldners oder Gläubigers eintreten, auch
nur für oder gegen ihn wirken 2 ). Diese Lösung widerspricht
ebenfalls dem Tarifinteresfe. Es würde nämlich aus ihr
folgen, daß jede Vertragspartei es in der Hand hat, Sonder
abreden bezüglich des Tarifvertrags zu treffen^). Solche
Sonderabreden würden den Bestand eines Tarifvertrags er»
schüttern. Denn die Parteien sind bei seinem Abschluß davon
ausgegangen, daß die Rechtslage für alle gleich ist und gleich
bleibt. So ist nach geltendem Recht nur die Form der Ver
gesellschaftung nach den §§ 705 ff. BGB. übrig. Man kann sich