Full text : Das Land der unbegrenzten Möglichkeiten

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Deutschland  —  drei  Klassen  von  Besteuerung:  die  National-Besteuerung,
  die  Besteuerung  durch  die  Einzelstaaten  und
die  städtische  oder  Munizipal-Besteuerung.
Bei  der  National-Besteuerung  ist  tunlichste  Vermeidung
direkter  Besteuerung  unausgesprochener  Grundsatz.  Seit
der  Zeit  nach  Beendigung  des  Bürgerkrieges  bis  zum  Beginn
des  spanischen  Krieges  erhoben  die  Vereinigten  Staaten  als
solche  kaum  andere  Steuern  als  Verbrauchsabgaben  von  Wein,
Bier,  Likören,  Tabak.  Bei  Ausbruch  jenes  Krieges,  im
Jahre  1898,  wurde  ein  Spezialgesetz  erlassen  —  Kriegssteuergesetz ­
  („War  revenue  law“)  —  das  die  Verbrauchssteuern ­
  erhöhte  und  eine  Reihe  direkter  Steuern  ausschrieb.
Als  im  Jahre  1901  die  Einkünfte  den  Bedarf  überstiegen,
wurden  diese  Kriegssteuern  erheblich  herabgesetzt;  die
völlige  Abschaffung  trat  im  Jahre  1902  ein,  als  der  Fiskus
erneut  an  Überschüssen  „litt“,  für  die  es  keine  Verwendung ­
  gab.
Die  Grundlage,  auf  der  sich  das  System  der  einzelstaatlichen ­
  Steuern  aufbaut,  ist  fast  überall  in  der  Union
im  wesentlichen  die  nämliche;  die  Höhe  der  Steuern  ist  in
den  einzelnen  Staaten  verschieden.  In  den  folgenden  Darlegungen ­
  gehe  ich  von  den  Verhältnissen  des  Staates  New
York  aus,  die  als  typisch  betrachtet  werden  können.  Die
Erhebung  der  einzelstaatlichen  Steuern  erfolgt  durch  städtische
oder  Grafschafts(county)-Beamte,  die  den  Ertrag  an  den  Staat
abführen.  Unter  den  einzelstaatlichen  Steuern  steht  die  Erbschaftssteuer ­
  voran,  die  1  Proz.  von  den  Hinterlassenschaften
beim  Übergang  auf  Frau,  Kinder,  Geschwister,  Eltern,  also
auf  Verwandte  ersten  Grades,  5  Proz.  beim  Übergang  auf
andere  Erben  ausmacht.  Bei  Verwandtschaft  ersten  Grades
wird  vom  Grundeigentum  keine  Erbschaftssteuer  erhoben.
Sodann  besteuern  die  Einzelstaaten  die  Aktiengesellschaften,
die  im  Staat  selbst  domizilierenden  wie  fremde  Aktiengesell ­
            
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