76 Bermögenszuwachsstcuergcsetz. § 3.
Grundbesitz als solcher den einzelnen Miterben nach ihrem Anteil anzurechnen
ist (|n\ OVG. in St. 16 S. 365f.).
„Soweit einem Miterben der Kapitalwert des Nachlasses als Miterben und
Miteigentümer in Anrechnung kommt, umfaßt das Eigentumsrecht zugleich die
ihm an seinen! Erbteile zustehenden Berechtigungen. Eine ihm zustehende
Jahresrente darf daher nur so weit kapitalisiert und ihm als Vermögen an
gerechnet werden, als nicht die Rente aus den Revenüen der Erbportion des Mit-
crben gezahlt wird" (pr. OVG. V W B 228 v. 11. März 1916).
l>) Ehegatten. Die Zusammenrechnung der Vermögen der Ehegatten
ist in dem gemäß § 5 auch für die BZA. geltenden § 14 BSt.G. vorgeschrieben,
der lautet:
„Für die Veranlagung der Besitzsteuer wird das Vermögen der Ehegatten
zusammengerechnet, sofern sie nicht dauernd voneinander getrennt leben. Die
Ehegatten sind, falls ihr Vermögen hiernach zusammenzurechnen ist, der Staats
kasse als Gesamtschuldner der Steuer verpflichtet."
<*) Dieser § 14 BSt.G. stimmt wörtlich mit § 13 WBG. überein und ent
spricht wie dieser § 5 Ziff. 4 Pr. Erg.St.G., jedoch mit der Maßgabe, daß die
Zusammenrechnung nach dem KSt.G., BSt.G. und WBG., sofern nur die
Ehegatten nicht dauernd voneinander getrennt leben, unter allen Umständen
und in vollem Umfange stattfindet, ohne daß es darauf ankommt, ob, wie es
§ 5 Ziff. 4 Pr. Erg.St.G. verlangt, eine Zusammenrechnung auch des Einkom
mens aus dem Vermögen nach den landesrechtlichen Eink.St.G. stattfindet.
Daher findet die Zusammenrechnung, anders wie nach § 5 Ziff. 4 Pr. Erg.St.G.
in Verbindung mit § 10 Pr. Eink.St.G., auch bei der nur beschränkten Steuer-
Pflicht statt. _ .
ß) Ausgeschlossen ist die Zusammenrechnung nur, wenn die Ehegatten
„dauernd voneinander getrennt leben".
„Dauernde Trennung" erfordert völliges Getrenntsein, wie im ehe
lichen Leben, so im Haushalt und in der Wirtschaftsführung, und zwar herbei
geführt in der erkennbaren Absicht, die Trennung für längere Dauer fest
zuhalten (Pr. OVG. in St. 1 S. 253f, 13 S. 87f.). „Dauernde Trennung"
liegt daher noch nicht vor bei Verbüßung einer Gefängnisstrafe seitens des Ehe
mannes spr. OVG. in St. 3 S. 172), bei Unterbringung in einer Kranken-<Jrren-
hei!-)anstalt spr. OVG. in St. 2 S. 175), bei mehrjährigem Kommando eines
Seeoffiziers an Bord eines Schiffes spr. OVG. in St. 13 S. 87), ferner nicht,
wenn der Ehemann gerichtlich zur Wiederherstellung des ehelichen Lebens ver
urteilt ist (Pr. OVG. in St. 14 S. 59 f.). Dagegen ist vom Pr. OVG. in St.
12 S. 63 in einem Falle, wo die Ehefrau sich länger als ein Jahr vor Beginn
des Steuerjahres von dem Ehemanne mit der Absicht der Herbeiführung der
Ehescheidung getrennt, auch die Ehescheidungsklage tatsächlich erhoben hatte
und das die Ehe trennende Urteil im Nov. des Steuerjahres Rechtskraft erlangt
hatte, angenommen, daß die Frau schon bei Beginn des Steuerjahres dauernd
von ihrem Ehemanne getrennt lebte. Tie gerichtlich angeordnete vorläufige
Trennung ist im steuerlichen Sinne dauernd <pr. OVG. VI B. 1781/94 v. 18. Juni
1895). Getrennte Wirtschaftsführung liegt vor, wenn beide Ehegatten völlig
getrennte Wohnungen im Hause des Ehemanns haben und die Ehefrau nach
Vereinbarung als Entgelt für die ihr gewährte freie Wohnung int Hause des
Ehemanns diesem Beköstigung und Bedienung liefert; die Voraussetzung liegt
also vor, sofern die Absicht besteht, eine solche Trennung für längere Dauer fest
zuhalten spr. OVG. in St. 13 S. 88). Vgl. auch Fuisting - Strutz Eink.St.G.
Anm. 4 zu z 10. Auf das zwischen den Eheleuten bestehende eheliche Güterrecht
kommt es nicht an.