Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

76 Bermögenszuwachsstcuergcsetz. § 3. 
Grundbesitz als solcher den einzelnen Miterben nach ihrem Anteil anzurechnen 
ist (|n\ OVG. in St. 16 S. 365f.). 
„Soweit einem Miterben der Kapitalwert des Nachlasses als Miterben und 
Miteigentümer in Anrechnung kommt, umfaßt das Eigentumsrecht zugleich die 
ihm an seinen! Erbteile zustehenden Berechtigungen. Eine ihm zustehende 
Jahresrente darf daher nur so weit kapitalisiert und ihm als Vermögen an 
gerechnet werden, als nicht die Rente aus den Revenüen der Erbportion des Mit- 
crben gezahlt wird" (pr. OVG. V W B 228 v. 11. März 1916). 
l>) Ehegatten. Die Zusammenrechnung der Vermögen der Ehegatten 
ist in dem gemäß § 5 auch für die BZA. geltenden § 14 BSt.G. vorgeschrieben, 
der lautet: 
„Für die Veranlagung der Besitzsteuer wird das Vermögen der Ehegatten 
zusammengerechnet, sofern sie nicht dauernd voneinander getrennt leben. Die 
Ehegatten sind, falls ihr Vermögen hiernach zusammenzurechnen ist, der Staats 
kasse als Gesamtschuldner der Steuer verpflichtet." 
<*) Dieser § 14 BSt.G. stimmt wörtlich mit § 13 WBG. überein und ent 
spricht wie dieser § 5 Ziff. 4 Pr. Erg.St.G., jedoch mit der Maßgabe, daß die 
Zusammenrechnung nach dem KSt.G., BSt.G. und WBG., sofern nur die 
Ehegatten nicht dauernd voneinander getrennt leben, unter allen Umständen 
und in vollem Umfange stattfindet, ohne daß es darauf ankommt, ob, wie es 
§ 5 Ziff. 4 Pr. Erg.St.G. verlangt, eine Zusammenrechnung auch des Einkom 
mens aus dem Vermögen nach den landesrechtlichen Eink.St.G. stattfindet. 
Daher findet die Zusammenrechnung, anders wie nach § 5 Ziff. 4 Pr. Erg.St.G. 
in Verbindung mit § 10 Pr. Eink.St.G., auch bei der nur beschränkten Steuer- 
Pflicht statt. _ . 
ß) Ausgeschlossen ist die Zusammenrechnung nur, wenn die Ehegatten 
„dauernd voneinander getrennt leben". 
„Dauernde Trennung" erfordert völliges Getrenntsein, wie im ehe 
lichen Leben, so im Haushalt und in der Wirtschaftsführung, und zwar herbei 
geführt in der erkennbaren Absicht, die Trennung für längere Dauer fest 
zuhalten (Pr. OVG. in St. 1 S. 253f, 13 S. 87f.). „Dauernde Trennung" 
liegt daher noch nicht vor bei Verbüßung einer Gefängnisstrafe seitens des Ehe 
mannes spr. OVG. in St. 3 S. 172), bei Unterbringung in einer Kranken-<Jrren- 
hei!-)anstalt spr. OVG. in St. 2 S. 175), bei mehrjährigem Kommando eines 
Seeoffiziers an Bord eines Schiffes spr. OVG. in St. 13 S. 87), ferner nicht, 
wenn der Ehemann gerichtlich zur Wiederherstellung des ehelichen Lebens ver 
urteilt ist (Pr. OVG. in St. 14 S. 59 f.). Dagegen ist vom Pr. OVG. in St. 
12 S. 63 in einem Falle, wo die Ehefrau sich länger als ein Jahr vor Beginn 
des Steuerjahres von dem Ehemanne mit der Absicht der Herbeiführung der 
Ehescheidung getrennt, auch die Ehescheidungsklage tatsächlich erhoben hatte 
und das die Ehe trennende Urteil im Nov. des Steuerjahres Rechtskraft erlangt 
hatte, angenommen, daß die Frau schon bei Beginn des Steuerjahres dauernd 
von ihrem Ehemanne getrennt lebte. Tie gerichtlich angeordnete vorläufige 
Trennung ist im steuerlichen Sinne dauernd <pr. OVG. VI B. 1781/94 v. 18. Juni 
1895). Getrennte Wirtschaftsführung liegt vor, wenn beide Ehegatten völlig 
getrennte Wohnungen im Hause des Ehemanns haben und die Ehefrau nach 
Vereinbarung als Entgelt für die ihr gewährte freie Wohnung int Hause des 
Ehemanns diesem Beköstigung und Bedienung liefert; die Voraussetzung liegt 
also vor, sofern die Absicht besteht, eine solche Trennung für längere Dauer fest 
zuhalten spr. OVG. in St. 13 S. 88). Vgl. auch Fuisting - Strutz Eink.St.G. 
Anm. 4 zu z 10. Auf das zwischen den Eheleuten bestehende eheliche Güterrecht 
kommt es nicht an.
	        
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