22, Titel: Schuldverfehreibung auf den Inhaber. 88 795, 796. 1507
edem ernzelnen SZalle zu prüfen fein, welder Sinn einer folden
Angabe beizulegen ijt, wobei unter Umftänden befonders die Vers
iebr8f ifte für die Auslegung wichtig wird (val. biezu ROES. Bd. 5
S. 255 ff.). In vielen Fällen trägt die Angabe des Schuldarundes
nur einen aufflärenden Charakter und wohnt ihr daher hier keine
rechtliche Bedeutung im vorliegenden Sinne inne. .
Die Kennzeidhnung der Forderung al3 Zinsforderung fchließt die
Seltendmacdhung von ZinfeSzinfen aus, vgl. RNOES. Bd. 5 S. 254 ff.,
Bd. 14 S. 167 und Neumann Ben. 2.
» Aus S 796 ergibt fih aber mittelbar, daß im allgemeinen Befchrän=
fungen der VBerpflidhtung durch den Inhalt der Urkunde ftatthaft ind.
€ fönnen in folder Weile der Verpflichtung 3. B. Beitbeltimmungen, Be:
dingungen oder fonjtige Modalitäten beigefügt werden.
Sind die beigefügten Befchränkungen mit der Natur der Schuld-
verfchreibung auf den Inhaber unvertiräglich, fo wird dadurch das
Schuldverhältniz nicht etwa vhne weitere3 hinfällig, fondern die Urkunde
wird regelmäßig, zwar nicht als Inhaberpabier, wohl aber in anderer recht-
licher Auffaflung gültig fein. (Mt. a. a. DO.)
6) Ueber Einwendungen aus Profjpekten vgl. Bem. XI zu 8 793.
fie 3. Einwendungen, welde dem Ausfteller unmittelbar gegen den Inhaber
zufteben.
Hierunter find jene Einwendungen zu bverftehen, welche in einem zwifchen dem
Ausfteller und dem Inhaber beftehenven perfönlichen RedhtSverhältniffe ber
aründet find.
a) Die Zuläffigteit derartiger Einwendungen au8 den perfünlidhen RNecht8-
beziebungen zwifhen dem Ausfteller und derzeitigen Yubaber fteht im
Sinflange mit der bisherigen deutfdhen Gejeßgebung (vgl. hieher in8befondere
Art. 82 Wechfelordnung und Art. 303 HGB, &. $.) und entfpridht auch der
allgemeinen de Das gleiche Prinzip fommt auch in anderen
Teilen des Gefeßbuchs zum Durchbrud. Val. z.B. S 784 (bet der Anz
veifung), ferner $ 1187.
€. I, 689 hatte hier die weitere Wortfafjung: „Einwendungen, welche
‚nm dem zwifchen dem Ausfteller und dem Inhaber beftehenden perfönlichen
Mechtsverbältnilfe {ih gründen“ 20., da er die Faffung der Wechtelordnung
bedenklich kurz fand. ©. IT, 701.) , ,
€ IT ift aber ablichtlig zu der im Berkehre bereits eingebürgerten
Wortiafhung der Wechfelordnung und des HOB. zurüdgekehrt (WB. II, 541).
Sm einzelnen find bier insbefondere zu nennen: Der Gläubiger hat
3. 35. die Horderung geftundet oder das Sorbderungsrecht des @läubiger8
ft durch Hahlıung, Erlaß 20. erlofchen; au eine Aufredhnung zwijchen
EEG SIndaber muß zuläfitg ericheinen, ferner eine Berufung
zu i
Chenfo wird eine exceptio doli generalis bier zuzulafjen fein.
Bol. MW. IL, 700 und die Literatur und Praxis zu Art. 82 Wechfelordnung
‚vgl. inSbef. Staub hiezu), Dieje Einrede wird nicht nur dann begründet
lein, wenn der Erwerb de8 Papiers in der Ablicht gefhab, die Ein-
mendungen des Ausfteller8 gegen den VBormann abzujhneiden, fondern auch,
menn der Inhaber nach dem Erwerbe, fer e8 auch erit im Laufe des Prozefies,
die bon dem Ausfteller in Anfprucdh genommenen Einwendungen erfährt
ınd nunmehr daS ihm zuftehende formale Recht dazır mißbraucht, die
Seltendmachung derfelben Lediglich zum Vorteile feines Bormanns
und zum Nachteile des Ausiteller8 zu verbhrdern, ball. Kublenbed Bem. 2,
erner bie Bem., zu $ 242 und Bem. VII zu 5 123, ROECS, Bd. 11 S. 5 ff, 9,
Bd. 4 S. 100 ff., Sur. Wichr. 1904 S, 89, 482 und 555, Silbermann in
Boyr. 3. f. N. Bd. 1 S. 35 Crome 8 311, 3, y uud ROR.-Komm. Bem 4;
SEN glaubt Pland Bem, 5 mit Anmendung der SS 226, 826 auskommen
zu fönnen.
Bu beachten bleibt auch, daß rtedlicher Erwerb überall da nicht angenommen
merden kann, wo nach gewöhnlichem menfchlidhent Ermefjen hinreichende Ber:
dacht8- und Zweifelgründe über die Berechtigung des Bormanns beftehen
und der Erwerber aleichwohl unterlafjen hat, die zur Erforfchung der Wahr=
heit geeigneten Mittel anzuwenden, val. Ruhlenbek a. a. OD, und Seuff.
UrO. Bd. 50 S. 417. Val. auch 8 367 HGB. und unten Bem. 4. b, fowie
NOS. Hy 87 SS 77
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