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kräftige und Erfolg versprechende Reichsverwaltung in Gemeinschafts
form nicht zu schaffen ist.
Alle diese inneren Auseinandersetzungen werden vermieden durch
die Übernahme der Eisenbahnen durch das Reich zu vollem Eigentum.
Hiergegen könnten Bedenken in zwei Richtungen erhoben werden:
Einmal könnten Befürchtungen laut werden — und sie sind laut ge
worden —, daß die Reichsverwaltung die örtlichen Interessen des Ver
kehrs nicht mit der gleichen Schmiegsamkeit und Sorgfalt pflegen würde,
wie es die einzelstaatlichen Verwaltungen getan haben. Auf der anderen
Seite hätte die Reichsverwaltung Ansprüche an den Ausbau der örtlichen
Bahnnetze, den Fahrplan usw. in weit höherem Maße zu erwarten,
wenn die Rücksicht auf die Finanzen der Einzelstaaten nicht mehr
mäßigend wirkt, sondern die geforderten Ausgaben zu Lasten des Reiches
gehen.
Diese Erwägungen, auch wenn sie mehr auf psychologischen als auf
tatsächlichen Grundlagen beruhen, sind von großer Bedeutung. Es muß
eine Lösung gefunden werden, die Reibungen und Verstimmungen gerade
in diesem Punkte, wenn nicht ausschließt, so doch auf ein Mindestmaß
zurückführt. Sie kann gefunden werden, wenn es gelingt, die Vertretung
der allgemeinen Interessen, d. h. die Reichsverwaltung, mit einer Ver
tretung der örtlichen Bedürfnisse und Wünsche, also einer lokalen Stelle,
bei der Erfüllung der örtlichen Verkehrsaufgaben zusammenwirken zu lassen.
Einen Weg zur Abhilfe weist der Entwurf der Reichsverfassung in
sofern, als er der Reichseisenbahnverwaltung nur die dem allge
meinen Verkehr dienenden Eisenbahnen zuweist. Der
Entwurf geht also offenbar bereits davon aus, daß die Lokalbahn-
n e tz e besser in lokaler Verwaltung bleiben. Die Art der Zulassung, der
Verwaltung, der Finanzierung usw. der Lokalbahnen ist nun in den
einzelnen deutschen Bundesstaaten recht verschieden. Es erscheint auch
keineswegs erforderlich, hier überall eine Gleichmäßigkeit herzustellen,
wenn auch namentlich bezüglich der baulichen Anlagen, insbesondere
der Spurweite, eine Einheitlichkeit und eine Normalisierung der Typen
wünschenswert erscheint.
Für das preußische Lokalbahnwesen aber wird eine ganz besondere
und durchgreifende Lösung gefunden werden müssen, denn hier ist das
Lokalbahnwesen recht zersplittert. Soweit es sich um Eisenbahnen im
Sinne des preußischen Eisenbahngesetzes von 1838 handelt, liegt diese
Art von Lokalbahnen ganz überwiegend in der Hand des Staates. Diese
Bahnen, soweit sie bestehen, werden auch unbedenklich in die Reichs
verwaltung mit überführt werden können. Neue Bahnen dieser Art
aber werden zweckmäßig mit den Kleinbahnen im Sinne des preußischen
Kleinbahngesetzes gleich zu behandeln sein. Diese preußischen Klein
bahnen leiden nun ganz besonders unter Zersplitterung. Soweit