Full text: Die Reichseisenbahnen

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kräftige und Erfolg versprechende Reichsverwaltung in Gemeinschafts 
form nicht zu schaffen ist. 
Alle diese inneren Auseinandersetzungen werden vermieden durch 
die Übernahme der Eisenbahnen durch das Reich zu vollem Eigentum. 
Hiergegen könnten Bedenken in zwei Richtungen erhoben werden: 
Einmal könnten Befürchtungen laut werden — und sie sind laut ge 
worden —, daß die Reichsverwaltung die örtlichen Interessen des Ver 
kehrs nicht mit der gleichen Schmiegsamkeit und Sorgfalt pflegen würde, 
wie es die einzelstaatlichen Verwaltungen getan haben. Auf der anderen 
Seite hätte die Reichsverwaltung Ansprüche an den Ausbau der örtlichen 
Bahnnetze, den Fahrplan usw. in weit höherem Maße zu erwarten, 
wenn die Rücksicht auf die Finanzen der Einzelstaaten nicht mehr 
mäßigend wirkt, sondern die geforderten Ausgaben zu Lasten des Reiches 
gehen. 
Diese Erwägungen, auch wenn sie mehr auf psychologischen als auf 
tatsächlichen Grundlagen beruhen, sind von großer Bedeutung. Es muß 
eine Lösung gefunden werden, die Reibungen und Verstimmungen gerade 
in diesem Punkte, wenn nicht ausschließt, so doch auf ein Mindestmaß 
zurückführt. Sie kann gefunden werden, wenn es gelingt, die Vertretung 
der allgemeinen Interessen, d. h. die Reichsverwaltung, mit einer Ver 
tretung der örtlichen Bedürfnisse und Wünsche, also einer lokalen Stelle, 
bei der Erfüllung der örtlichen Verkehrsaufgaben zusammenwirken zu lassen. 
Einen Weg zur Abhilfe weist der Entwurf der Reichsverfassung in 
sofern, als er der Reichseisenbahnverwaltung nur die dem allge 
meinen Verkehr dienenden Eisenbahnen zuweist. Der 
Entwurf geht also offenbar bereits davon aus, daß die Lokalbahn- 
n e tz e besser in lokaler Verwaltung bleiben. Die Art der Zulassung, der 
Verwaltung, der Finanzierung usw. der Lokalbahnen ist nun in den 
einzelnen deutschen Bundesstaaten recht verschieden. Es erscheint auch 
keineswegs erforderlich, hier überall eine Gleichmäßigkeit herzustellen, 
wenn auch namentlich bezüglich der baulichen Anlagen, insbesondere 
der Spurweite, eine Einheitlichkeit und eine Normalisierung der Typen 
wünschenswert erscheint. 
Für das preußische Lokalbahnwesen aber wird eine ganz besondere 
und durchgreifende Lösung gefunden werden müssen, denn hier ist das 
Lokalbahnwesen recht zersplittert. Soweit es sich um Eisenbahnen im 
Sinne des preußischen Eisenbahngesetzes von 1838 handelt, liegt diese 
Art von Lokalbahnen ganz überwiegend in der Hand des Staates. Diese 
Bahnen, soweit sie bestehen, werden auch unbedenklich in die Reichs 
verwaltung mit überführt werden können. Neue Bahnen dieser Art 
aber werden zweckmäßig mit den Kleinbahnen im Sinne des preußischen 
Kleinbahngesetzes gleich zu behandeln sein. Diese preußischen Klein 
bahnen leiden nun ganz besonders unter Zersplitterung. Soweit
	        
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