Full text : Die Reichseisenbahnen

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größten  Umfanges  hervor.  Dieser  Belastung  stehen  nennenswerte ­
  Vermögen  nicht  gegenüber.  Schließlich  ist  aber  das  Reich  nur
die  Summe  der  Bundesstaaten.  Es  erscheint  nicht  billig,  dem  Reiche
allein  Schulden  aufzubürden,  die  zu  Nutz  und  Frommen  der  Bundesstaaten ­
  gemacht  sind,  dagegen  das  Vermögen  den  Bundesstaaten  vorzubehalten. ­
  Denkbar  wäre  gewesen,  daß  die  Bundesstaaten  einen  Teil
der  Schulden  des  Reichs  auf  ihre  Schultern  übernehmen.  Es  ist  wohl
auch  früher  einmal  erwogen,  aber  nicht  beliebt  worden.  Wird  nun  die
Folgerung  in  der  umgekehrten  Richtung  gezogen,  nämlich  den  Schuldenträger ­
  auch  in  größerem  Umfange  als  bisher  zum  Vermögensinhaber
zu  machen,  so  würde  ein  gewisses  Gleichgewicht  sowohl  im  Haushalt
des  Reiches  wie  der  Einzelstaaten  hergestellt.
Welcher  der  Wege,  die  in  vorstehendem  in  kurzen  Zügen  angedeutet
sind,  einzuschlagen  ist,  steht  hier  nicht  zur  Entscheidung.  Sie  sollen
hier  nur  gezeigt,  nicht  gewiesen  werden.  Auch  schließen
sie  einander  nicht  aus,  sind  vielmehr  der  verschiedensten  Abwandlung
und  Verbindung  fähig*).
Nicht  erwähnt  ist  in  den  bisherigen  Ausführungen  die  Frage  der
deutsch-österreichischen  Eisenbahnen.  Sie  erfordern  eine  besondere  Erörterung, ­
  da  bei  einer  Übernahme  dieser  Netze  vergleichsfähige  Unterlagen
für  eine  finanzielle  Auseinandersetzung  fehlen,  ferner  auch  die  Verwaltungs-
  und  Betriebseinrichtungen  wesentlich  von  den  deutschen  abweichen ­
  und  endlich  das  österreichische  Netz  überhaupt  zur  Zeit  einer
festen  inneren  und  äußeren  Gestalt  entbehrt**).
Endlich  ein  ganz  kurzes  Wort  zum  Entwürfe  der  Reichsverfasfung:
Bei  Auseinandersetzungen  von  solcher  Bedeutung  istdieEnergie
des  Willens  zur  Lösung  von  entscheidender  Bedeutung. ­
  In  dieser  Beziehung  erscheinen  die  Fassungen  des
Entwurfs  der  Reichsverfassung  etwas  zaghaft.
So  sieht  die  Reichsverfassung  in  dem  Entwurf  der  Regierung  eine
allmähliche,  stückweise  Übernahme  der  Eisenbahnen  durch  das  Reich  vor.
*)  Während  der  Drucklegung  geht  mir  der  beachtenswerte  Aussah  von
Reinhold  Melchior  in  der  „Frankfurter  Zeitung"  Nr.  336  und  339  zu.  Er  will
die  Bundesstaaten  mit  Staatsbahnbesitz  zu  Teilhabern  machen,  um  das  Risiko
zu  verteilen.  Die  Teilhaberschaft  ist  aber  nicht  im  Sinne  einer  staatsrechtlichen
Finanzgemeinschaft  nach  Art  der  preußisch-hessischen  gedacht,  sondern  im  privatrechtlichen
  Sinne.  Den  organisatorischen  Weg  hierzu  weisen  die  Dorschläge  in
den  folgenden  Kapiteln.  Die  Gesellschaftsform  erleichtert  Beteiligungen,  ohne  die
Verwaltung  zu  sehr  zu  beschränken.  Freilich  bleibt  auch  eine  derartige  Beteiligung
  aus  den  oben  dargelegten  Gründen  nicht  ohne  Bedenken.
**)  Vgl.  hierzu  den  Vortrag  des  Unterstaatssekretärs  v.  Enderes,  wiedergegeben ­
  in  Nr.  19,  20  und  21  der  „Zeitung  des  Vereins  deutscher  Eisenbahnverwaltungen", ­
  1919.
            
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