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Sie ist kaufmännisch zu gestalten und muh demgemäß auf dem kauf
männischen Nettoprinzip statt auf dem Bruttoprinzip des
preußischen Staatshaushalts beruhen. Dieser Grundsatz ist in dem
italienischen Gesetz vom 7. Juli 1907 Artikel 16 in die Worte gefaßt:
„Die Staatsbahnverwaltung deckt ihre
Ausgaben, indem sie die erforderliche Summe
aus ihren Einnahmen entnimmt."
2. Sofern überhaupt der Haushalt des Reiches an den Eisenbahn
überschüssen zu beteiligen sein wird, so wäre diese Beteiligung auf
einen bestimmten Anteil an den Reinerträgen
zu beschränken. Dieser Anteil ist festzulegen, so daß
einmal Schwankungen im Reichshaushalt vermieden werden und
anderseits die Eisenbahnwirtschaft vor wechselnden Ansprüchen des
Reichshaushalts bewahrt bleibt.
3. Im übrigen muß die Wirtschaftsführung vollständig
unabhängig sein und sich lediglich nach den Be
dürfnissen und Verhältnissen des Unternehmens
f e l b st r i ch t e n. Das gilt von der Abschreibungs-, Erneuerungs-,
Anleihepolitik, der Bildung stiller Rücklagen, der Übertragung be
willigter nicht verbrauchter Mittel auf neue Rechnung, kurz von der
gesamten Wirtschaftsführung.
Auch die Verwaltung und der Beamtenkörper
müssen von allen Hemmungen befreit werden,
die aus der Übertragung der hierarchischen For
men und Überlieferungen des eigentlichen
Staatsbeamtentums sich ergeben. Die Gliederung und
Rangordnung des Staatsbeamtentums paßt für eine Betriebs
verwaltung nicht. Nur mühsam konnten die einzelnen Klassen der
Eisenbahnangestellten in diese Gliederung heineingepreßt werden
und fanden vielfach lediglich infolge dieser Eingliederung nicht die
innere und äußere Würdigung, die ihren Aufgaben entsprochen hätte.
Aus alledem ergibt sich als einfachste und klarste Regelung die
Verwaltung der Eisenbahnen durch eine Körper
schaft des öffentlichen Rechts, aber kaufmännischer
Geschäftsführung. Am geeignetsten für eine derartige Ver
waltung ist die Gesellschaftsform. Es wäre etwa eine Reichseisenbahn
gesellschaft zu bilden, die von einem Direktorium und von einem Ver
waltungsrat geleitet wird, überwacht würde sie von einem Reichsamt
für das Verkehrswesen. Das Direktorium darf nur wenige leitende
Männer umfassen. Einmal sind wirklich bedeutende Köpfe selten, und
es ist ein vergebliches Bemühen, durch eine größere
Anzahl zu ersetzen, was dem einzelnen an Ka