Full text: Die Reichseisenbahnen

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Sie ist kaufmännisch zu gestalten und muh demgemäß auf dem kauf 
männischen Nettoprinzip statt auf dem Bruttoprinzip des 
preußischen Staatshaushalts beruhen. Dieser Grundsatz ist in dem 
italienischen Gesetz vom 7. Juli 1907 Artikel 16 in die Worte gefaßt: 
„Die Staatsbahnverwaltung deckt ihre 
Ausgaben, indem sie die erforderliche Summe 
aus ihren Einnahmen entnimmt." 
2. Sofern überhaupt der Haushalt des Reiches an den Eisenbahn 
überschüssen zu beteiligen sein wird, so wäre diese Beteiligung auf 
einen bestimmten Anteil an den Reinerträgen 
zu beschränken. Dieser Anteil ist festzulegen, so daß 
einmal Schwankungen im Reichshaushalt vermieden werden und 
anderseits die Eisenbahnwirtschaft vor wechselnden Ansprüchen des 
Reichshaushalts bewahrt bleibt. 
3. Im übrigen muß die Wirtschaftsführung vollständig 
unabhängig sein und sich lediglich nach den Be 
dürfnissen und Verhältnissen des Unternehmens 
f e l b st r i ch t e n. Das gilt von der Abschreibungs-, Erneuerungs-, 
Anleihepolitik, der Bildung stiller Rücklagen, der Übertragung be 
willigter nicht verbrauchter Mittel auf neue Rechnung, kurz von der 
gesamten Wirtschaftsführung. 
Auch die Verwaltung und der Beamtenkörper 
müssen von allen Hemmungen befreit werden, 
die aus der Übertragung der hierarchischen For 
men und Überlieferungen des eigentlichen 
Staatsbeamtentums sich ergeben. Die Gliederung und 
Rangordnung des Staatsbeamtentums paßt für eine Betriebs 
verwaltung nicht. Nur mühsam konnten die einzelnen Klassen der 
Eisenbahnangestellten in diese Gliederung heineingepreßt werden 
und fanden vielfach lediglich infolge dieser Eingliederung nicht die 
innere und äußere Würdigung, die ihren Aufgaben entsprochen hätte. 
Aus alledem ergibt sich als einfachste und klarste Regelung die 
Verwaltung der Eisenbahnen durch eine Körper 
schaft des öffentlichen Rechts, aber kaufmännischer 
Geschäftsführung. Am geeignetsten für eine derartige Ver 
waltung ist die Gesellschaftsform. Es wäre etwa eine Reichseisenbahn 
gesellschaft zu bilden, die von einem Direktorium und von einem Ver 
waltungsrat geleitet wird, überwacht würde sie von einem Reichsamt 
für das Verkehrswesen. Das Direktorium darf nur wenige leitende 
Männer umfassen. Einmal sind wirklich bedeutende Köpfe selten, und 
es ist ein vergebliches Bemühen, durch eine größere 
Anzahl zu ersetzen, was dem einzelnen an Ka
	        
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